Erstattungsfähigkeit von Dedektivkosten des Arbeitgebers

Nach § 12 a Abs. 1 ArbGG ist sog. prozessuale Kostenerstattungsanspruch  - also z.B. die Erstattung von Anwaltskosten – vor dem Arbeitsgericht ausgeschlossen. Vor dem Landesarbeitsgericht (II. Instanz) gilt dies jedoch nicht. Der Ausschluss der prozessualen Kostenerstattung  wirkt sich aber auch auf den daneben existierenden materiellen Kostenerstattungsanspruch aus, der – obwohl dies § 12 a Abs. 1 ArbGG nicht ausdrücklich regelt – ausgeschlossen ist, was aber dem Sinn und Zweck des § 12 a Abs. 1 ArbGG entspricht. So ist z.B. die Erstattung der Anwaltsgebühren im außergerichtlichen Bereich ausgeschlossen, auch wenn materiell-rechtlich ein Kostenerstattungsanspruch, z.B. basierend auf Verzug, vorliegt (z.B. der Arbeitgeber ist der Lohnzahlung im Verzug und wird vom Anwalt des Arbeitnehmers zur Zahlung aufgefordert).

Dedektivkosten

Von diesem rechtlichen Hintergrund ausgehend, würde man meinen, dass eine Erstattung von Dedektivkosten, die der Arbeitgeber z.B. für eine Überwachung eines Arbeitnehmers (z.B. bei Bestehen eines Diebstahl /Betrugsverdachts oder beim Verdacht auf “Krankfeiern”) ebenfalls ausgeschlossen ist. Dies sieht die Rechtsprechung – so auch das BAG (Entscheidung vom 3.12.1985 – AZR 277/84) – aber nicht so, was erstaunlich ist.

Danach sind Dedektivkosten erstattungsfähig, wenn diese

  • aufgrund eines konkreten Verdachts veranlasst und
  • zur Vorbereitung des Rechtsstreits notwendig und sachdienlich waren und
  • im Angemessenen Verhältnis zum Streitgegenstand stehen

Anwalt Martin



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