Ermittlungskomplex “Nürburgring”

Ermittlungskomplex “Nürburgring”StA Koblenz erhebt weitere Anklage gg. früheren Finanzminister wg. uneidlicher Falschaussage -2050 Js 16577/12- (zugl. 9. Folgemitteilung -2050 Js 37425/10-)

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen den ehemaligen Finanzminister von Rheinland-Pfalz, Prof. Dr. Ingolf Deubel, Anklage wegen uneidlicher Falschaussage erhoben. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist der Angeschuldigte hinreichend verdächtig, am 02.07.2010 als Zeuge im Untersuchungssausschuss des Landtages von Rheinland-Pfalz unzutreffende Angaben zu dem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung über 4 Mio. EUR zwischen der Nürburgring GmbH und zwei deutschen Finanzvermittlern gemacht zu haben. Der Abschluss der Vereinbarung ist Gegenstand der bereits im Februar 2012 erhobenen Anklage gegen den Angeschuldigten erhobenen und durch das Landgericht Koblenz zwischenzeitlich eröffneten Anklage. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Nr. 3 der hiesigen Presseerklärung vom 15.02.2012. In seiner Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss des Landtages von Rheinland-Pfalz hatte der Angeschuldigte den nach den geführten Ermittlungen unzutreffenden Eindruck erweckt, an dem Abschluss dieser Vereinbarung nicht beteiligt gewesen zu sein.

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat die Verbindung der neuen Anklage mit dem bei der Strafkammer des Landgerichts Koblenz seit dem 13.08.2012 eröffneten Hauptverfahren gegen Prof. Dr. Deubel und fünf andere wegen Untreue beantragt.

Da das Verfahren nunmehr bei Gericht anhängig ist, ist die Pressestelle des Landgerichts Koblenz für die Erteilung etwa erforderlicher Presseauskünfte zu dem weiteren Verfahren zuständig.

Hintergrundinformation:

Gemäß § 153 StGB macht sich strafbar, wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger falsch aussagt. Die Strafandrohung beträgt drei Monte bis fünf Jahre. Ein Untersuchungsausschuss des Landestages ist eine zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle. Dies ergibt sich aus § 18 des Landesgesetzes über die Einsetzung und das Verfahren vor Untersuchungsausschüssen (UAG) vom 18. September 1990 (GVBL 1990, 261 ff.).

gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt



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