Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes im Jahr 2020
" data-orig-size="200,200" aperture="aperture" />Mindestlohn 2020Der gesetzliche Mindestlohn – welcher im Mindestlohngesetz seine gesetzliche Grundlage findet – wird regelmäßig angepasst/ erhöht. Dazu schlägt eine Mindestlohnkommision die Erhöhung ab einen bestimmten Zeitraum vor. Dem folgt in der Regel die Bundesregierung und legt dann per Verordnung den neuen Mindestlohn fest.
Mindestlohn 2019
Der Mindestlohn betrug zuletzt (im Jahr 2019) € 9,19 brutto pro Zeitstunde.
Mindestlohn 2020
Ab dem 1.1.2020 beträgt der Mindestlohn nun € 9,35 brutto pro Zeitstunde.
Mindestzahlung pro Stunde und Gehalt
Dieser Lohn ist wenigstens zu zahlen, egal, ob der Arbeitnehmer pro Stunde oder per Gehalt bezahlt wird. Für jeden Zahlungszeitraum (in der Regel der Monat) muss der Lohn wenigstens pro Stunde € 9,35 brutto betragen haben. Beim Gehalt ist also für jeden Monat zu prüfen, ob wenigstens der Mindestlohn gezahlt wurde.
Mindestlohn und Gehaltszahlungen 2020
Beispiel: Der Arbeitnehmer hat eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche bei einer 5-Tage-Woche (pro Tag 8 h). Es ist ein Gehalt pro Monat von € 1.700 brutto vereinbart. Die Arbeit ist in Berlin zu erbringen.
Lösung: Im Januar 2020 liegen in Berlin 23 zu bezahlende Arbeitstage (22 Arbeitstage + 1 Feiertag, der in der Woche liegt = 1.1.2020). Von daher sind insgesamt sind 184 Stunden zu bezahlen. Im Januar 2020 muss die Gehaltszahlung also wenigstens € 1.714,88 brutto betragen. Der Arbeitnehmer hat also einen Anspruch auf den Differenzbetrag von € 14,88 brutto.
Unfallverfallbarkeit des gesetzlichen Mindestlohnes
Der Mindestlohn kann nicht aufgrund von arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen. Auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall muss dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen.
gesetzlicher Mindestlohn von 2015 bis 2020
Zeitraum2015/20162017/201820192020
Höhe des Mindestlohns€ 8,50€ 8,84€ 9,19€ 9,35
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht