Ergänzung zu: Die Stadt Hamburg und die Null-Euro-Jobs

An und für sich ist zu dem ein paar Tage zuvor veröffentlichten Artikel eine Ergänzung notwendig, um Wege aufzuzeigen, wie sich Betroffene verhalten können, wenn sie mit solch menschenunwürdigen und rechtswidrigen Maßnahmen überzogen werden sollen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme “Null-Euro-Job” eine freiwillige Vereinbarung voraussetzt. Die JC bzw. Optionskommunen werden deshalb die Maßnahme entweder in eine neue Eingliederungsvereinbarung (EGV) aufnehmen wollen, oder eine (schriftliche) Ergänzung der bestehende EGV anstreben.

Die EGV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 53 ff. SGB X), geschlossen von dem Betroffenen als “Privatperson” und dem Jobcenter bzw. der Optionskommune (Behörde). Nur nebenbei sei pikanterweise darauf hingewiesen, dass ein Gericht tatsächlich den Behördencharakter der JC / Optionskommunen in Frage gestellt hatte.

Die Maßnahme “Null-Euro-Job” sollte nach § 14 SGB II auf die Problemlage des Betroffenen zugeschnitten sein. Dem Betroffenen ist zu empfehlen, die von dem Case Manager ermittelte “individuelle Problemlage” (Vermittlungshemmnisse) zu hinterfragen und aufzuzeichnen, weil nachfolgende Maßnahmen und Leistungen von dieser “Ausgangslage” ausgehen.

Mit Blick auf die EGV wäre es nunmehr dem Betroffenen möglich, andere Maßnahmen, z.B. die Erlangung eines Führerscheines oder die Suche nach einem Ausbildungsplatz etc., vorzuschlagen.

Dabei hat der Betroffene das Recht, den Entwurf der EGV mitzunehmen und innerhalb einer angemessenen Frist (maximal etwa 10 Tage) schriftliche Gegenvorschläge zu unterbreiten oder sich “Rechtsrat” einzuholen. Wichtig zu wissen ist, dass JEDER das Recht hat, sich beispielsweise von einem Rechtsanwalt oder einer Erwerbsloseninitiative beraten zu lassen.

Stoßen die Gegenvorschläge des Betroffenen auf wenig Gegenliebe, dann sollte das JC / die Optionskommune die Ablehnung der Gegenvorschläge schriftlich begründen. Gegenvorschläge haben den Charakter eines “Verwaltungsaktes”. Auf Verlangen des Betroffenen muss die Behörde sich hierzu “schriftlich” äußern (vgl. auch § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

Bei Weigerung des Case Mangers, eine schriftliche Begründung der Ablehnung von Gegenvorschlägen auszufertigen, sollte der zuständige Teamleiter hinzugezogen werden. Auch dieses Gesprächsergebnis muss auf Verlangen schriftlich erteilt werden, damit bei einem etwaigen späteren Gerichtsverfahren “Verständnisprobleme” weitgehend ausgeschlossen werden können.

Grundsätzlich ist zu empfehlen, selbst bei Einverständnis mit den Inhalten der EGV, die EGV nur “unter Vorbehalt” zu unterzeichnen.

“Unter Vorbehalt” bedeutet: Unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung!

Ohne diesen Vorbehalt ist eine rechtliche Überprüfung durch Sozialgerichte kaum möglich, sofern die EGV nicht aus anderen Gründen krass rechtswidrig ist und/oder damit als anfänglich unwirksam anzusehen ist. Die Unterzeichnung mit dem Zusatz “Unter Vorbehalt” bewahrt insoweit die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung durch ein Sozialgericht. Der Betroffene hat dann jederzeit die Möglichkeit, per Feststellungsklage (§ 55 Sozialgerichtsgesetz – SGG) die Inhalte der EGV, beispielsweise der Zulässigkeit der Erzwingung von Maßnahmen wie “Null-Euro-Jobs”, überprüfen zu lassen.

Die Unterzeichnung mit dem Zusatz “Unter Vorbehalt” liegt aus rechtlicher Sicht bereits ein “Einigungsmangel” im Sinne eines “offenen Dissenses” vor (vgl. § 61 Abs. 2 SGB X iVm § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB; siehe auch Urteil Az.: S 53 AS 532/07 ER – vom 21.02.2007 – SG Hamburg und Az.: S 12 AS 820/07 ER – vom 08.05.2007 – SG Hamburg).

Merke: Die EGV bleibt bis zur etwaigen Ausübung des Vorbehaltes (Einspruch gegenüber dem JC / der Optionskommune bzw. der Einreichung der Feststellungsklage wirksam. Nach Einreichung der Feststellungsklage ist die EGV als “schwebend unwirksam” einzuordnen. Es gibt auch keine Rechtsgrundlage, die die Zeichnung der EGV “Unter Vorbehalt” verbietet. Die Zeichnung “Unter Vorbehalt” kann auch nicht als “Weigerung” aufgefasst werden, eine EGV abzuschließen. Auch der Erlass eines die EGV ersetzenden Verwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II wäre nicht zulässig, weil die Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfüllt wurden, auch mit der Zeichnung “Unter Vorbehalt”.

Sinn und Zweck der EGV ist nach derzeitiger Rechtslage  die Entwicklung eines individuellen EINGLIEDERUNGSKONZEPTES, damit der Betroffene Aussichten hat, in den ERSTEN ARBEITSMARKT vermittelt zu werden. Sofern der NULL-EURO-JOB hierfür nicht geeignet ist, kommt allenfalls eine freiwillige Teilnahme in Betracht. Das JC / die Optionskommune hat im Zweifel schriftlich darzulegen, warum die Maßnahme als geeignet erscheint, im ERSTEN ARBEITSMARKT eine Stelle zu finden!

Durch die sog. Maßnahmen (Kurse, Praktika, …) sollen “Vermittlungshemmnisse” beseitigt werden. Das kann zu der berechtigten Frage führen, welche (vermeintlichen) Vermittlungshemmnisse bei den zurückliegenden Maßnahmen bereits beseitigt wurden und welche Vermittlungshemmnisse bei dem beabsichtigten Null-Euro-Job (zusätzlich) beseitigt werden sollen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II).

Merke: Ohne Eingliederungskonzept, das erkennbar die Chance für den ERSTEN ARBEITSMARKT eröffnet, ist jede EGV willkürlich und unbegründet, da eine Eingliederung in den ERSTEN ARBEITSMARKT nicht zu erwarten ist. Zu “inhaltsleeren Verpflichtungserklärungen vgl. auch SG Hamburg – Az.: S 12 AS 820/07 ER – vom 08.05.2007 sowie  SG Berlin – Az.: S 37 AS 11713/05 – vom 12.05,2006).

Die Case Manager geben bei Einladungen zu Gesprächen häufig nicht bekannt, was konkret besprochen werden soll. Der Betroffene kann sich dann auf das Gespräch nur bedingt vorbereiten. Wird der Betroffene mit einer Maßnahme überrascht ist zu empfehlen, an diesem Tag nichts zu unterschreiben, die Unterlagen mit nach Hause zu nehmen und anzukündigen, dass man auf das Angebot der Maßnahme schriftlich eingehen wird oder beabsichtigt, das Gespräch mit einem Begleiter nach § 13 SGB X fortzusetzen.

Spätestens dann sollte der Betroffene eine Beratungsstelle aufsuchen, beispielsweise eine Erwerbsloseninitiative. Dort kann sich jeder beraten und begleiten lassen, und zwar im Sinne von § 13 SGB X. Erfahrungsgemäß ist es für die Betroffenen sehr hilfreich, wenn ein Begleiter nach § 13 SGB X bei den Gesprächen mit anwesend ist und sich in das Gespräch einschaltet, damit Erklärungen nicht missverständlich aufgenommen werden bzw. Absichten klargestellt werden. Der Betroffene kann auch dem Begleiter nach § 13 SGB X die Verhandlungsführung weitgehend überlassen; das JC / die Optionskommune hat die Gesprächsbeiträge und Anträge des Begleiters so zu werten, als hätte der Betroffene sie selbst ausgesprochen bzw. gestellt. Die Gesprächsbeiträge und Anträge des Begleiters sind von dem JC / der Optionskommune anzunehmen, sofern der Betroffene nicht unmittelbar widerspricht.

Selbstverständlich kann auch ein Sozialanwalt zu Rate gezogen werden, der bei Erstberatung allenfalls einen kleinen Obolus (10 Euro) abverlangt, häufig die Erstberatung ohne Gebühr leistet. Sofern der Betroffene gegen den Null-Euro-Job oder eine andere Maßnahme gerichtlich vorgehen will, stehen Leistungen der sog. Prozesskostenhilfe (PKH) zur Verfügung, die vorab beantragt werden müssen.

Anzuraten wäre aufgrund des vielfältigen Hilfeangebotes von Erwerbsloseninitiativen, sich solch einer Organisation anzuschließen.



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