Mit aktuellem Urteil des Amtsgerichts München vom 05.04.2013 wurde die DAS-Rechtsschutzversicherung in einem erneuten Gebührenklageverfahren verurteilt, unsere Mandantschaft, deren Ehemann bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung unterhielt, von der Forderung unserer Kanzlei (…), freizustellen.
Dem Rechtsschutzfall liegt ein Arzthaftungsfall zu Grunde. Nach erteilter Deckungszusage der DAS für das außergerichtliche Geschäft, wurde der DAS eine 2,5 Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt, welche diese jedoch nicht bezahlte. Die DAS war der Ansicht, dass eine 1,3 Gebühr ausreichend sei und zahlte demnach lediglich diese Gebühr. Sodann wurde die Deckung für die 1. Instanz angefragt und von der DAS auch erteilt. Nun wurde der DAS erneut eine Rechnung gestellt, welche auch die Verfahrens- und die Terminsgebühr enthielt. Mehrfach wurde die DAS nun erfolglos angemahnt. Sie zahlte schließlich nach einer Teilklage einen Teil der Gebühren (Verfahrens- und Terminsgebühr). Dieser Rechtsstreit wurde damals übereinstimend für erledigt erklärt. Im Jahr 2012 wurde schließlich die Arzthaftungsklage eingereicht. Dennoch wurder der vollständige Rest der noch offenen Geschäftsgebühr, bis auf eine weitere Teilzahlung, nicht gezahlt. Demnach war die Einreichung einer Gebührenklage gegen die DAS geboten.
Nun erging aktuell ein obsiegendes Urteil des Amtsgerichts München, in welchem die DAS nun verurteilt wurde, unsere Mandantschaft von unserer Forderung (…) freizustellen.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass der Ansatz einer 2,5 Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Geschäft der Billigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG entspricht. Insbesondere aufgrund des Haftungsrisikos der Anwaltskanzlei, sei der Ansatz der Höchstgebühr gerechtfertigt. Außerdem handele es sich um einen Fall besonderer Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Last updated by Pia Vilsmeier at 6. Mai 2013.