Nach jahrelangen außergerichtlichen sowie gerichtlichen Auseinandersetzungen konnte nun in einem Rechtsstreit der erfolgreiche Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches erreicht werden. Man einigte sich auf die Zahlung einer Vergleichssumme für die Klägerin in Höhe von € 95.000.
Die Klägerin, damals 4 Jahre alt, begab sich zur stationären Behandlung in eine Klinik für Kardiologie in München. Dort sollte eine medizinisch indizierte Operation am Herzen erfolgen. Sie Kl. leidet seit ihrer Geburt an einem sehr komplexen Herzfehler, aufgrund welchem ihr schon kurz nach ihrer Geburt ein Herzschrittmacher eingesetzt wurde. Nach entsprechenden Untersuchungen im Herzzentrum wurde die Indikation zur arteriellen Umlagerung im Sinne einer Mustard-Operation gestellt.
Die dort stattgefundene medizinische Behandlung erfolgte jedoch grob fehlerhaft und führte zu einem dauerhaften Funktionsverlust des linken Armes der Klägerin mit erheblichen Beeinträchtigungen.
Zwar erfolgte der operative Eingriff selbst lege artis, jedoch wurde während der Operation Infusionsflüssigkeit, nicht nur wie geplant, in die entsprechende Vene, sondern auch „para“ ins umliegende Gewebe geleitet.
Hierdurch kam es zu einer pathologischen Druckerhöhung im Gewebe im Bereich der linken Hand und des Unterarmes (Kompartmentsyndrom). Obwohl sich sogleich eine deutliche Schwellung im linken Unterarm gebildet hatte, erkannte der konsiliarisch hinzugezogene Kinderchirurg, fehlerhaft nicht, dass ein reaktionsbedürftiges Kompartmentsyndrom vorlag. Zudem hätten situationsangepasste Kontrollen der Infusion erfolgen müssen. Als fehlerhaft zu bewerten ist somit eine fehlende Sichtkontrolle der angelegten Infusion. Fehlerhaft wurde das Paravasat zu spät erkannt, so dass ein Dauerschaden bei der Klägerin, welche heute erst 7 Jahre als ist, eingetreten ist. Die vorliegenden Symptome wie zunehmend starke Schmerzen, Sensibilitätsverlust, Anschwellen, glänzende Haut, Rötung, Spannungsblasen, peripher livide Verfärbung durch venöse Stauung, Dehnungsschmerz der Muskel, wurden nicht erkannt. Aufgrund dieser klinischen Hinweise hätte das Kompartmentsyndrom erkannt werden müssen und es wäre eine weitere Diagnostik geboten gewesen. Somit verstießen die Ärzte eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln bzw. gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse. Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor.
Die Beeinträchtigungen bei der Klägerin sind erheblich. Der linke Arm wird unter Umständen nie die Funktionsfähigkeit eines gesunden Armes erreichen.
Aufgrund dieser erheblichen Schäden sah es das Gericht für angemessen an, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Demnach wurde erfolgreich ein gerichtlicher Vergleich zwischen der Klägerin und den Beklagten 1) und 4) mit dem Inhalt geschlossen, dass der Beklagte zu 1) einen Vergleichsbetrag in Höhe von € 91.000 und der Beklagte zu 4) einen Vergleichsbetrag in Höhe von € 4.000 an die Klägerin zahlen muss.
Last updated by Pia Vilsmeier at 16. Juli 2013.