Erbe ausschlagen: Umsetzung, Fristen und Kosten im Überblick

Ein großes Erbe ist der Traum vieler Menschen. In der Realität sieht es allerdings nicht immer so rosig aus. Oft werden Schulden oder baufällige Ruinen vererbt. Daher sollte man vor Annahme des Erbes gut prüfen, ob sich eine Annahme wirklich lohnt. Ist dies nicht der Fall, gibt es die Möglichkeit ein Erbe auszuschlagen. Für die Ausschlagung müssen sowohl eine gewisse Form als auch eine Frist beachtet werden.

Form & Frist der Erbausschlagung

Generell muss die Ausschlagung beim jeweils zuständigen Amtsgericht erklärt werden. Dies muss entweder direkt dort zur Niederschrift erklärt werden oder öffentlich beglaubigt. Am einfachsten ist es, persönlich zum Gericht zu gehen und vom Rechtspfleger die Ausschlagung schriftlich festhalten zu lassen. Dort erhält man auch direkt eine schriftliche Bestätigung. Dabei ist das Amtsgericht zuständig, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Entscheidend ist also nicht der Wohnsitz von demjenigen, der das Erbe ausschlagen möchte. Es kann allerdings beim zugeteilten Nachlassgericht eine Ausschlagserklärung abgegeben werden, die an das zuständige Gericht weitergeleitet wird.

Des Weiteren ist es sinnvoll, die Gründe für die Ausschlagung anzugeben. Als Grund kann beispielsweise angeführt werden, dass die Erbschaft nur aus Schulden besteht.

Die bereits erwähnte Frist für die Erbausschlagung beträgt sechs Wochen. Dabei muss die Erbausschlagung innerhalb dieses Zeitraumes beim zuständigen Gericht vorliegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist es für eine Ausschlagung zu spät und das Erbe ist angenommen. Die Sechs-Wochen-Frist beginnt dabei nicht am Todestag, sondern an dem Tag, an dem der Ausschlagende von der Erbschaft erfahren hat. Dieser Tag kann also durchaus nach dem Todestag liegen.

Eine Verlängerung der Frist ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dies kann der Fall sein, wenn der Verstorbene im Ausland gewohnt hat oder sich der ausschlagende Part selbst im Ausland befindet. Das Nachlassgericht schreibt die Erben zudem nicht selbstständig an. Dies passiert nur, wenn jemand das Erbe bereits ausgeschlagen hat oder wenn es ein Testament gibt. Ansonsten muss der Erbe selbst wissen, was es zu erben gibt und das Erbe eventuell selbstständig ausschlagen.

Sonderfall: Minderjähriger Erbe

Wenn der Erbe noch nicht volljährig ist, kann er das Erbe nicht selbst ablehnen. Dies müssen seine gesetzlichen Vertreter für ihn tun. Im Regelfall sind dies die Eltern. Eine Ausschlagung in diesem Fall muss zudem noch vom Familiengericht erlaubt werden. Dies wird bei der Sechs-Wochen-Frist allerdings nicht mit angerechnet, da die Genehmigung des Familiengerichts oft dauert.

Ausschlagen des Erbes ist nur vollständig möglich

Ein Erbe kann nicht nur teilweise ausgeschlagen werden. Von einem Erbe können nicht die besten Teile herausgesucht und die anderen abgelehnt werden. Es kann nur das ganze Erbe zusammen ausgeschlagen oder angenommen werden. Wer ein Erbe ablehnt, erhält auch keinen Pflichtteil.

Was passiert, wenn niemand das Erbe annimmt?

Nimmt niemand das Erbe an, so erhält der Staat das Erbe. Dieser versucht dann, eventuell vorhandenes Vermögen zu verwerten. Mit dem Erlös werden dann Teile der Schulden getilgt. Eine Schuldenhaftung für die restlichen Schulden gibt es in diesem Fall allerdings nicht. Die Schulden, die nicht vom Erbe gedeckt sind, werden nicht gezahlt. Die Gläubiger können diese Forderung abschreiben.

Kosten und Rücknahme für eine Ausschlagung

Bei einem überschuldeten Erbe sind die Kosten für eine Ausschlagung relativ günstig. Die Gebühr liegt bei einer Pauschale von 30,00 €. Wenn ein lohnendes Erbe aus persönlichen Gründen ausgeschlagen werden soll, fallen höhere Kosten an. Diese bemessen sich nach der Höhe des Nachlasswertes. Eine Rücknahme der Ausschlagung ist in Sonderfällen möglich. Erfährt man nach der Ausschlagung, dass der Verstorbene Haus oder Wertpapiere besitzt, von denen man nicht gewusst hat, kann das ein Anfechtungsgrund sein. Das bloße Wissen, dass die Schulden niedriger waren, als angenommen, reicht nicht als Anfechtungsgrund aus. Die Anfechtung muss dabei innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen.


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