In der Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 12.10.2016 wird mitgeteilt, dass das
Bundeskabinett am gleichen Tag den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beschlossen hat.
In dem Gesetzentwurf werden Leistungsansprüche und Leistungsausschlüsse im SGB II und SGB XII, insbesondere für Bürger der Europäischen Union in Deutschland gesetzlich klargestellt.
Eine solche Neuregelung war nach den Entscheidung des EuGH erforderlich. Der EuGH hatte entschieden, dass es möglich sei, dass die einzelnen EU-Staaten hier Sonderregelungen schaffen können und nicht – in Inländer – zugezogene EU-Ausländer in gleichen Maße Sozialleistungen gewähren müssen, sofern es hierfür einen sachlichen Grund gibt.
Der beabsichtigte Zuzug von EU-Ausländern in die Sozialversicherungssysteme ohne die Intension auch eine Arbeit nachzugehen, soll damit erschwert werden.
Nach dem Gesetzentwurf soll gelten, dass derjenige EU-Ausländer, der nicht in Deutschland arbeitet, selbständig ist oder einen Leistungsanspruch nach SGB II auf Grund vorheriger Arbeit erworben hat, innerhalb der ersten 5 Jahre keine dauerhaften Leistungen nach SGB II oder SGB XII zustehen.
Die Betroffenen können jedoch Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise erhalten – längstens für einen Zeitraum von einem Monat.
Rechtsanwalt Andreas Martin