Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Teilarbeitsunfähigkeit

Erstellt am 12. September 2013 von Raberlin

Sofern der Arbeitnehmer erkrankt und die weiteren Voraussetzungen vorliegen, hat dieser in der Regel einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers voraus. Die Frage ist hier, ob dieser Anspruch auch besteht, wenn der Arbeitnehmer nur zum Teil arbeitsunfähig ist.

Teilarbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung

In der Regel ist hier davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auch bei Teilarbeitsunfähigkeit auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat, da dieser seine geschuldete Arbeitsleistung (quantitativ) nicht mehr so erbringen kann, wie er diese schuldet.

Arbeitnehmer muss 8 Stunden, kann aber z.B. nur 4 Stunden täglich arbeiten

Der klassische Fall ist der, dass der Arbeitnehmer, der zum Beispiel 8 Stunden täglich in der Arbeitswoche seine Arbeit erbringen müsste, zum Beispiel nur 4 Stunden arbeiten kann.

BAG: quantitative Teilarbeitsunfähigkeit rechtlich wie volle Arbeitsunfähigkeit

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 29. Januar 1992 – 5 AZR 37/91) gegebenfalls davon aus, dass bei quantitativer Teilarbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers besteht, denn der Arbeitnehmer kann seine geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr in dem Umfang erbringen, wir diese tatsächlich schuldet. Arbeitsrechtlich mache es keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nur zum Teil oder insgesamt nicht mehr erbringen kann, in beiden Fällen besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Anwalt Martin