Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (Widerspruchverfahren)

In bestimmten Fällen kann von einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgesehen werden. Insofern wird von „Entbehrlichkeit“ eines Vorverfahrens gesprochen. Damit ist gemeint, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich ist.1

Das Vorverfahren ist entbehrlich:

  1. Im Fall des § 75 VwGO (Untätigkeitsklage, welches keine Klage an sich ist, sondern lediglich zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens führt).
  2. Wenn der Zweck auf eine andere Art und Weise erreicht werden kann (Grundsatz der Prozessökonomie), aber nur, wenn
    1. die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch ist und
    2. die Widerspruchsbehörde sachlich zur Klage zustimmt, da ansonsten der Entscheidungsspielraum (Ermessen) der Widerspruchsbehörde unterlaufen würde.
  3. Wenn mehrere Kläger aus dem gleichen Rechtsgrund betroffen sind und einer bereits ein Vorverfahren durchgeführt hat.
  4. Wenn aus dem Verhalten der Behörde zu entnehmen ist, dass ein Widerspruch erfolglos wäre oder sie fälschlich annimmt, dass ein Widerspruchsverfahren entbehrlich sei. (str.)

Von der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens ist die Unstatthaftigkeit des Vorverfahrens zu unterscheiden. Gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO werden drei Fälle der Unstatthaftigkeit geregelt:

  1. Wenn ein Gesetz dies bestimmt, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO (z.B. § 110 Abs. 1 JustG NRW)
  2. Ein Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO
  3. Der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält, § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO

1 – Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Auflage 2017, § 68, Rn. 16 ff., 22 ff..


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