Unter "neuronalen Vorläuferzellen" kann man Zellen verstehen, die sich zu gesunden Gehirnzellen entwickeln, die als Austauschzellen für fehlende oder gestörte Zellen bei z.B. Alzheimerpatienten genutzt werden könnten. Später, noch gibt es diese Medikamente bzw. Implantate nicht.
Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass keine Patente auf Verfahren mit menschlichen Stammzellen erteilt werden können, wenn dadurch der gebende Embryo zerstört wird.
Nach Brüstles Verfahren werden Embryonen aufgetaut, wachsen gelassen und ihnen dann einige Stammzellen entnommen, um sie als die im Patenttitel genannten Vorläuferzellen zu entwickeln und dann zur Therapie neurologischer Krankheiten zu verwenden. Der Embryo selbst -und das ist hier wichtig- wird dabei zerstört.
Wie schon häufig, liefen der Prozess und das Urteil unter dem Label "Patentierbarkeit des Lebens". Oft ist diese plakative Zusammenfassung nicht zutreffend, weil es um Verfahren zur Erkennung oder Auswahl aus einer Gruppe etc. geht. In diesem Fall ging es dagegen sehr wohl um die ethische Grenzen der Patentierbarkeit, in Form der Frage, ab wann wir von einem Embryo sprechen. ( Die Frage, "bis wann" ist beantwortet: laut Wikipedia ist es die Phase des "Keimling" bis zur Ausbildung der inneren Organe, d.h. bis zur neunten Schwangerschaftswoche.)
Das Gericht hat nun entschieden, dass das menschliche Leben (der Embryo) unmittelbar nach der Befruchtung der menschlichen Eizelle beginnt. Ein Verfahren, selbst zu einem gutem Zweck wie einer Therapie, bei der ein Embryo wie ein Verbrauchsmaterial genutzt wird, sei nicht patentierbar.
Quelle: Z.B. Deutsche Welle (Link)
Die deutsche Max-Planck-Gesellschaft, bzw. ihr Emeritus Straus, hält dieses Urteil für "nicht konsequent" (Link zur PM).
Die Gesetzgebung einer Reihe von EU-Mitgliedsstaaten erlaubt unter strengen Vorgaben die Generierung von embryonalen, menschlichen Stammzellen aus überschüssigen Embryonen und die Vermarktung von potentiellen Produkten daraus. Umso verwunderlicher ist nun dieses aktuelle Urteil, das den Zwischenschritt verneint, ihre Patentierbarkeit.
D.h. das Verfahren darf genutzt werden, Medikamente oder Implantate dürften vermarktet werden, weil die Gesetze der EU-Staaten das erlauben. Aber patentiert werden dürfen die Verfahren zur Herstellung der Produkte nicht. D.h. jeder darf das Verfahren nachahmen, dem Forscher bleibt nur der Ruhm und die Verwertung im Wettbewerb.
Die FAZ teilt die pessimistische Beurteilung des Urteils nicht, weil sie hinsichtlich solcher Verfahren selbst pessimistisch ist: Link
Denn erstens hätten inzwischen viele Forscher den Bogen raus, Stammzellen zu irgendwelchen Zellen weiter zu entwickeln. Zweitens birgt dieser Therapieansatz etliche Risiken wie z.B. die Abstoßung der implantierten Zellen.
Enthusiastisch hingegen der Patentberater von Greenpeace, Christoph Then (Link):
Heute wurde europäische Rechtsgeschichte geschrieben, sagt Christoph Then, Patentberater von Greenpeace. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes muss der Mensch in allen Phasen seiner Entwicklung vor kommerzieller Verwertung geschützt werden. Dies gilt auch für Embryonen in der Petrischale. So hat der Gerichtshof den Schutz menschlichen Lebens gegenüber wirtschaftlichen Interessen deutlich gestärkt.
Warum hat der EuGH darüber entschieden? Weil der Erfinder in der vorherigen Instanz, dem Bundespatentgericht unterlegen war. Der Bundesgerichtshof, die nächste Instanz, in die der Erfinder gehen wollte, verwies den Fall an den EuGH zur Klärung des Begriffes "Embryo".
Greenpeace verweist darauf, dass das Europäische Patentamt schon seit 2006 keine Patente auf embryonale Stammzellen mehr erteilt hat. Aber nationale Patentämter müssen nun ebenso verfahren. Und das gilt für alle Forscher, Pharma und Biotechnikunternehmen gleichermaßen. Zumindest in Europa..