ELGA kommt endlich

ELGA kommt endlich
ELGA kommt endlich

Meine Sicht zur "elektronischen Krankenakte" ELGA habe ich hier schon mehrfach dargelegt:
Im Prinzip ist so ein Datenspeicher in der Medizin sinnvoll, aber er ist
immer fehlerhaft (http://wp.me/p1kfuX-hp
so dass man sich auf ihn nicht blind verlassen darf und
wird kein Geld sparen sondern durch Folgekosten sehr teuer.
(http://medicus58.wordpress.com/2012/06/05/endlich-elga-cui-bono/)

Egal, die Befürworter haben sich durchgesetzt und unsere SPÖVP Regierung demonstriert wie bei der Beerdigung des Unterschuchungsausschusses Einigkeit und beschließt eine entsprechende Gesetzesvorlage. Grund genug einmal das Kleingedruckte zu lesen:
Das Original können Sie hier (http://www.bmg.gv.at/cms/home/attachments/5/6/5/CH1045/CMS1338460371868/elga-g_regierungsvorlage.pdf) einsehen.

Nachfolgend einige Zitate aus den 23 Seiten (!!) und Gedanken meinerseits. Beweggrund ist meine Erfahrung, dass in den Online Foren die Mehrheit der Poster zu glauben scheint, dass der bisherige Widerstand der Ärztekammern gegen dieses Gesetz ausschließlich dadurch befeuert wird, weil wir Ärzte Angst hätten, dass man uns dadurch "auf die Finger schauen" kann
Dass seit der Einführung der e-card und der elektronischen Abrechnung im Gesundheitssystem, diese Transparenz ohnehin schon längst besteht (während zum Beispiel die Versicherungen weitaus weniger Transparenz an den Tag legen, wenn man Begründungen möchte, weshalb sie für bestimmte Leistungen keine Refundierung gewähren), ist so manchem Kampfposter und Ärztehasser nicht klar.

Allein der Titel:

Bundesgesetz, mit dem ein Gesundheitstelematikgesetz 2012 erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gentechnikgesetz, und das Strafgesetzbuch geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G)

zeigt, wie sehr dieses Gesetz in den bestehenden Rechtsbestand eingreift ...

Während den Menschen vorschwebt, dass es bei ELGA nur um die Einsicht in das letzte Blutbild geht, ist die Definition der "Gesundheitsdaten" so weit, dass ohne weitere Gesetzesänderung buchstäblich alles in diesen Topf geschmissen werden darf, 
was physisch, psychisch oder ökonomisch über einen Menschen relevant erscheint.

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. „Gesundheitsdaten“: personenbezogene Daten gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 über die physische oder psychische Befindlichkeit eines Menschen, einschließlich der im Zusammenhang mit der Erhebung der Ursachen für diese Befindlichkeit sowie der Vorsorge oder Versorgung, der Diagnose, Therapie- oder Pflegemethoden, der Pflege, der verordneten oder bezogenen Arzneimittel („Medikationsdaten“), Heilbehelfe oder Hilfsmittel, der Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder der für die Versicherung von Gesundheitsrisiken erhobenen Daten.

Naive Geister hätten annehmen können, dass sich hinter dem Unwort "Gesundheitsdienstanbieter" Berufsgruppen, wie Ärzte, Pflege, Medizinisch-Technische-Dienste, .... verbergen, im hier verfolgten Prinzip wird zum GDA, wer Leistungen anbietet und verrechnen darf
Wie schnell das zum Downgrading der Kompetenz führen kann, hat uns das selbe Ministerium vor dem Sommer vorgehüpft, als es einfach beschloss, dass unter bestimmten Bedingungen nicht nur ausgebildete RadiologietechnologInnen (RT) einen CT starten dürfen, sondern auch angelernte Kräfte unter Aufsicht einer/es RT.

M.W. nicht vorgesehen, aber diese Formulierung hielte sich z.B. die flächendeckenden Wiedereinführung von Dentisten (die schließlich billiger als Zahnärzte kämen) offen.

2. „Gesundheitsdiensteanbieter“ („GDA“): Auftraggeber oder Dienstleister gemäß § 4 DSG 2000, die regelmäßig in einer Rolle nach der gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassenen Verordnung Gesundheitsdaten in elektronischer Form zu folgenden Zwecken verwenden:
a) medizinische Behandlung oder Versorgung oder
b) pflegerische Betreuung oder
c) Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder
d) Versicherung von Gesundheitsrisiken oder
e) Wahrnehmung von Patient/inn/en/rechten.

Erst im Absatz 10. werden „ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter“ („ELGA-GDA“) berufsbezogen definiert, will heißen, das Gesetz, das sich den Menschen nun als "elektronische Krankengeschichte" verkauft, geht im Ansatz weit über die bisherigen Krankengeschichten und Ambulanzmappen hinaus. Im §9 wird geregelt, dass der Bundesminister einen eHealth-Verzeichnisdienst einzurichten hat, in dem dann eine Fülle an Berufsgruppen bis hin zu den Musiktherapeuten und eine Fülle von Vertretern von Versicherungen und Rechtsträgern eingetragen sind. Nur der Pessimist glaubt, dass so ein Eintrag kostenpflichtig werden wird und die Gruppe der Gesundheitsdienstanbieter so leicht zu verkleinern sein wird.

§8 IT-Sicherheitskonzept
Naturgemäß wälzt der Gesetzgeber die Verantwortung für die Datensicherheit des Systems auf die Gesundheitsdiensteanbieter ab und verlangt von denen einmal Konzepte und behält sich nur das Recht auf Einschau in die Dokumentation vor, d.h. aber nicht, dass der Gesetzgeber (anders als bei Bewilligungen) auf explizite Vorgaben einläßt, die dem Betreiber wiederum eine gewisse Rechtssicherheit geben, wenn er sich daran hält. 
Für das Versprechen des Gesundheitsministers, dass das alles sicher ist, kann sich der Bürger letztendlich nichts kaufen. Und dass in der IT-Welt nichts sicher ist, das haben bis hin zu Sony mit idem Datenleck ihrer Playstation Community eigentlich schon längst begriffen:
http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2011-04/sony-einbruch-geohot

Wer bislang glaubte, dass das alles nur der Dokumentation (Krankenakte) dienen soll und nicht gleichzeitig transnationale Systemeingriffe ermöglichen soll, wird auf den §11 verwiesen:

Monitoring
§ 11. (1) Der Bundesminister für Gesundheit kann zur Evaluierung ... ein bundesweites Berichtswesen einrichten, das ...
3. die ökonomischen Rahmenbedingungen der Gesundheitstelematik
ermöglicht.
(4) Die Gesundheitsdiensteanbieter sowie alle sonstigen Stellen, die über Informationen über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen verfügen, sind verpflichtet, zur Erstellung eines Berichts gemäß Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Patienten glauben zu machen, dass ELGA "für sie als Individuen erfunden wurde" widerlegt §13. Verstehen Sie mich richtig, natürlich gibt es völlig zu Recht im Gesundheitswesen Interessen, die zwar nicht dem Einzelnen nützen, aber für die Gesellschaft insgesamt wichtig und richtig sind, nur wurde das in der Werbung für ELGA so nie kommuniziert:

§ 13. (1) Die Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte erfüllt ein wichtiges öffentliches Interesse
Dieses wichtige öffentliche Interesse an der Nutzung von ELGA ergibt sich insbesondere aus:
3. dem Ausbau integrierter Versorgung und eines sektorenübergreifenden Nahtstellenmanagements im öffentlichen Gesundheitswesen,
6. einem Beitrag zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit.

Bin ja kein Jurist, aber i.d.Regel stehen solche Absichtserklärungen in den Erläuterungen und nicht in einem Gesetz ,,, außer es geht hier um Prinzipielles, das man so in Beton gießen möchte!

Manche Stellen zeigen exemplarisch, dass das Werk die stärkeren Lobbys und nicht die medizinische Wirklichkeit abbildet:
Die bildgebende Diagnostik ist heute in vielen Sonderfächern ein wesentlicher Bestandteil des Diagnoseganges: der Ultraschall des Beckens eines Gynäkologen, der Ultraschall des Herzens des Kardiologen, das Szintigramm des Nuklearmediziners, die Bestrahlungsplanung des Radioonkologen, die Angiografie des Angiologen, um nur einige wenige Beispiele zu nennen.

Wenn nun in §13 (3) Punkt 3. nur
die Befunde der bildgebenden Diagnostik durch Angehörige des ärztlichen Berufes (§ 2 Z 10 lit. a), sofern diese Fachärzte/Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie eingeschlossen werden
, hat das Bundesministerium in der Gesetzesvorlage denselben Fehler begangen, wie in der entsprechenden Arbeitsgruppe für ELGA, in der auschließlich die einschlägige Industrie (Großgeräte, Pacs) und die Vertreter der Radiologie eingeladen wurde.

Auch der Passus:
(4) Allfällige Bilddaten (§ 2 Z 9 lit. a) sind nur dann und nur in jenem Umfang in ELGA zu speichern, als dies der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter für erforderlich erachtet.
ist zwar dadurch erklärbar, dass niemand die riesigen Datenmengen, die durch moderne Schnittbildverfahren anfallen mehr speichern kann, machen aber ELGA für all die Fragen, die nicht schon bei der Durchführung der Untersuchung bekannt waren unbrauchbar (z.B. War der nun im Rahmen der jetzigen Untersuchung aufgefallenen 1 cm große mediastinale Lymphknoten nicht auch schon vor einem Jahr vorhanden, als der Patient einen Koronar-CT bekam, weil er Angina pectoris hatte. Also gerade für die Abklärung der immer häufiger in der bildgebenden Diagnostik auftauchenden Inzidentalome (=Zufallsbefunde) wäre es nur sinnvoll den gesamten Datensatz in Evidenz zu halten, sonst ist es nix mit der angepeilten Kostenersparnis.

Einen erschreckenden Einblick in die die wahren Player im Gesundheitswesen gibt uns Punkt §14 (6), wo festgehalten wird, dass sich zwar die Gesundheitsdienstanbieter und Systempartner zuerst einigen sollen, was medizinisch und nach dem Stand der Technik gut wäre, aber:
Die dafür relevanten und technischen Fragen und Parameter sind vor der Festlegung mit der Wirtschaftskammer Österreich abzustimmen.

Klarer kann man den wahren Primaten und Lenker unseres Gesundheitswesens gar nicht mehr benennen. 
Absurder wäre es nur, wenn man die Taxiinnung über die zumutbaren Wegstrecken zwischen den Ambulanzen entnscheiden ließe. Diejenigen, die sich vielleicht in der Medizin auskennen weil sie es gelernt haben, sind aus den finalen Entscheidungsprozessen eliminiert.

Ab §16 geht es um das von vielen Patienten nun so begrüßte Recht, seinen Krankenakt einsehen zu dürfen. In Wirklichkeit haben die Patienten das Recht schon heute, so dass sich nichts geändert hat. Was aber selten bedacht wird ist, dass innerhalb eines Diagnoseganges oft viele Äußerungen und Vermutungen vermerkt werden, die den Patienten ängstigen werden, wenn er sich von daheim z.B. seinen heutigen Röntgenbefund anschaut und dort liest, dass die "Verschattung" auf der Lunge prinzipiell auch einem Lungenkarzinom entsprechen könnte und ggf. eine CT empfohlen wird . 
Jeder Arzt wüsste diese (zur eigenen Sicherheit des Befunders erforderliche) Bemerkung richtig zu interpretieren und ein Kontrollröntgen nach Abklingen der klinischen Symptome der Grippe veranlassen, nun wir er mit einem Patienten mit "Krebsangst" konfrontiert, der auf einem Lungen-CT und ggf. einer Bronchoskopie beharrt.

Über das in der täglichen Praxis größte Problem, welche Haftungsfragen sich für Ärzte auftun, wenn sie Informationen in ELGA aus Zeitmangel oder durch Systemfehler übersehen, wird zwischen den Experten noch gestritten. Hier scheint mir die Gesetzesvorlage am schwammigsten.
Und so weiter und so weiter ... ELGA kommt

Ich kann nur jedem im Gesundheitswesen arbeitenden raten, sich einmal die Materialen des BuMins kritisch durchzulesen und sich seinen Reim zu machen, weshalb die Regierung es zwar nicht zustande bringt,
die eigenen Korruptionsfälle der letzten Jahre sauber aufzuarbeiten, 
die Finanzwirtschaft, die uns eine der größten Wirtschaftskrisen der Neuzeit beschert hat,
eine gerechteres Verhältnis zwischen Gewinnen aus Arbeit und Kapital zu erreichen,
Österreich die Zahlung von viel Steuergeld für die Nichteinhaltung der Kyotoziele zu ersparen, 
also alles Materien, die nach kurzen Lösungsversuchen an entgegengesetzten Interessen mächtiger gesellschaftlicher Gruppen scheiterten
aber es nach Jahren schier übermenschlicher Anstrengung schaffte, 
ein derartig komplexes Kontrollinstrument des Gesundheitswesens einzuführen.
Wie schon im letzten Beitrag kann ich nur fragen, wer denn der Nutznießer all dieser Anstrengungen sein wird:  Cui bono?
Für wen hat sich die Regierung seit Jahren so ins Zeug gelegt?

Meinr ehrlichen Überzeugung nach sind zumindest zwei Gruppen nicht darunter: 
ELGA wird weder für die 
Ärzte (zu geringer Informationsgewinn/zu hohe Kosten) noch für die
Patienten (kein brauchbarer Informationsgewinn/Verwirrung/hohe Kosten(Steuergeld) Vorteile bringen.
Ich werde bei der nächsten Gelegenheit einmal all die hoffnungsfrohen Maturanten, die sich um einen Studienplatz in Humanmedizin prügeln fragen, ob ihnen diese Perspektiven ihres möglichen Berufes noch klar sind.
Oder zynisch, wer unter diesen rechtlichen und ökonomischen Bedingungen noch "Arzt spielen will" hat das erste Auswahlkriterium des EMS (http://www.ems-eignungstest.ch/?gclid=COSFtsiB9rICFUm-zAodnggA0w erfüllt: 
Scheuklappen


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