Was kann ein elektronischer Türspion
Ein elektronischer Türspion ist im Prinzip eine kleine Kamera, mit der man die Geschehnisse vorseiner Türe beobachten kann. Eine derartige Einrichtung ist in verschiedensten Ausführungenerhältlich. Einfache Modelle übertragen das Kamerabild via Drahtleitung auf einen kleinenBildschirm, bessere Modelle verfügen auch über drahtlose Übertragunstechnik. Die Größe derMonitore entspricht in etwa den Displays eines modernen Smartphones. Top-Modelle verfügen nebeneiner leistungstarken, drahtlosen Übertragung auch über die Möglichkeit der Übertragung viaInternet. So können Sie, wenn Sie außer Haus sind, immer wieder kontrollieren wer sich vor derWohnung aufhält, beispielsweise wenn Sie die Information erhalten haben, dass die Alarmanlageangeschlagen hat.
Elektronischer Türspion – Einbau
Der Aufwand für den nachträglichen Einbau eines elektronischen Türspions hält sich in Grenzen.Meist genügt es, die vorhandene Bohrung für den Einbau der Mikrokamera zu nutzen, eineErweiterungsbohrung ist nur selten nötig. Das Empfangsgerät mit Display wird üblicherweise an dieWand geschraubt, bei Übertragung mittels Kabel sind kleine Verlegearbeiten nötig. Lediglich beihochwertigeren Geräten gestaltet sich die Sache ein wenig aufwendiger. Oft ist die Kamera größeroder auch eckig, in diesem Fall sind entsprechende Öffnungen in der Türe zu schaffen. Die meistenModelle werden mittels Batterie betrieben, nur selten ist eine Stromversorgung mit Niederspannungherzustellen. In jedem Fall sind die Arbeiten vorzugsweise von einem Professionisten zu erledigen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Rechtlich bewegt man sich mit einem elektronischem Türspion in einer heiklen Zone. Gemäß einemUrteil des BGH aus dem Jahre 2011 ist ein elektronischer Türspion in einem Mietshaus zulässig, wenn die Kamera nur dann aktiviert wird, sobald an der Türe geklingelt wird. Darüber hinaus darfdas Kamerabild nur in der Wohnung zu sehen sein, an der Türe ist außerdem ein Hinweis anzubringen,dass der Bereich mittels Kamera überwacht wird. Die Kamera muss so eingestellt sein, dass kein odernur ein geringer allgemeiner Bereich im Stiegenhaus erfasst wird.Etwas weiter ging ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Ein Einbrecher,der nach der Erfassung durch einen elektronischen Türspion gefasst wurde, klagte denWohnungsbesitzer wegen unerlaubten Eingriffs in seine Privatsphäre an. Der Fall ging bis zum Gerichtin Straßburg, wo dem Einbrecher Recht gegeben wurde und ihm eine Entschädigung zugesprochen wurde.