Nach Beendigung des Arbeitsverhältnis streiten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig um die Herausgabe von Arbeitspapieren. Neben der Arbeitsbescheinigung gibt es auch häufig Streitigkeiten um die Lohnsteuerkarte.
elektronische Lohnsteuerkarte
Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die elektronische Lohnsteuerkarte zu erstellen und den Arbeitnehmer einen Ausdruck auszuhändigen (§ 41 b Abs. 1, Satz 3 EStG).
Die Vorschrift (§ 41 b Abs. 1, Satz 3 EStG) regelt nämlich:
“Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (Absatz 2) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.”
Diese Verpflichtung ist eine Nebenpflicht (Fürsorgepflicht) des Arbeitgebers, welche aus dem Arbeitsverhältnis resultiert.
Was, wenn der Arbeitgeber den Ausdruck nicht aushändigt?
Wenn der Arbeitgeber der Herausgabepflicht nicht nachkommt, dann kann der Arbeitnehmer die Herausgabe vor den Arbeitsgerichten einklagen.
Was, wenn die Angaben in der Lohnsteuerkarte falsch sind und der Arbeitnehmer auf Berichtigung klagen will?
Wenn der Arbeitgeber die Angaben in der Lohnsteuerkarte falsch getätigt hat , ist ein Anspruch auf Berichtigung nicht vor dem Arbeitsgericht, sondern vor den Finanzgerichten geltend zu machen.
Was ist bei einer Klage auf nachträgliche Abführung von Lohnsteuer?
Hat der Arbeitgeber nicht nur die Lohnsteuer falsch in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben, sondern auch zu wenig Lohnsteuer abgeführt, dann kann der Arbeitnehmer den Anspruch auf Abfuhr der Lohnsteuer ebenfalls vor den Finanzgerichten geltend machen.
Davon zu unterscheiden ist der Fall des Einklagens des Lohnanspruches (brutto). Den Bruttolohn kann der Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten einklagen und in diesem Fall führt er die Lohnsteuer und die anderen Sozialversicherungsabgaben selbst ab.
Anwalt A. Martin