In der Bilanz müssen Wirtschaftsgüter und Schulden grundsätzlich einzeln bewertet werden. Es dürfen keine Positionen der Aktivseite mit denen von der Passivseite verrechnet werden. Die genauen Vorgaben sehen wir uns hier näher an:
Das Prinzip der Einzelbewertung
- Der §240 Abs. 1 aus dem HGB schreibt vor, dass jedes Wirtschaftsgut, aber auch jede Schuld einzeln bewertet werden muss.
- Das Steuerrecht verlangt im §6 Abs.1 des EStG ausdrücklich die Einzelbewertung.
- Hieraus folgt, dass die Wirtschaftsgüter im Unternehmen nicht einfach zusammengerechnet werden dürfen. Außerdem gibt es da noch das Verrechnungsverbot aus dem §246 Abs. 2 HGB. Nach diesem Paragraphen dürfen die Posten der Aktivseite nicht mit denen der Passivseite verrechnet werden.
- Es gilt nach wie vor das handelsrechtliche Saldierungsverbot. Jedoch gibt es im §246 Abs. 2 HGB eine Vereinfachung, nach welcher Vermögensgegenstände, die nur und ausschließlich für die Erfüllung von Schulden dienen, mit diesen Schulden verrechnet werden dürfen.
- Die Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden den allgemeinen Bewertungsmaßstab. Eine Ausnahme bilden jedoch Finanzinstrumente, wie zum Beispiel Aktien, Schuldverschreibungen oder Optionsscheine. Hier ist immer der Verkehrswert anzusetzen.
- Durch schwankende Einkaufspreise und andere Umstände kann die Einzelbewertung im Unternehmen zu einem erheblichen Mehraufwand führen. Für diese Fälle sind Vereinfachungsmethoden vorgesehen. Hierzu gehören die Sammelbewertung, die Festwertbewertung, die Durchschnittsbewertung und die Bewertung nach der Verbrauchsfolge.
Die Ermittlung der Anschaffungskosten
Zu den Anschaffungskosten gehören lt. §255 Abs. 1 HGB auch alle Aufwendungen, damit ein betriebsbereiter Zustand erreicht werden kann. Im Steuerrecht ist die Definition identisch. Eine Vorsteuer gehört jedoch nicht zu den Anschaffungskosten.
Anschaffungspreis
+
Anschaffungsnebenkosten, wie zum Beispiel Fracht, Provision, Versicherung und Montage
-
Anschaffungspreisminderungen, wie Skonti, Rabatte, Boni, Preisnachlässe
+/-
Nachträgliche Anschaffungskosten