Es kommt nicht selten vor, dass der Arbeitnehmer dringend eine Regelung eines Rechtsproblems, welches er mit dem Arbeitgeber hat, benötigt. Für diese Fälle gibt es das einstweilige Verfügungsverfahren/Arrestverfahren. Sondervorschriften existieren hier im Arbeitsrecht nicht. Es wird grundsätzlich auf die § 935 ff. ZPO verwiesen.
Ein solches Verfahren ist allerdings nicht in jeder Rechtsstreitigkeit möglich, typische Fälle sind:
– Geltendmachung von Arbeitsentgelt in Notlagen zur Existenzsicherung
– Beschäftigung im laufenden Arbeitsverhältnis
– Ausgabe von Arbeitspapieren bzw. eines Dienstwagens
– Verlängerung/Verkürzung der Arbeitszeit
– Urlaubsgewährung
– kurzfristige Zuweisung eines weit entfernten Arbeitsortes (z. B. Baustelle weit entfernt)
In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer entsprechend eine einstweilige Verfügung beantragen/Arrest beantragen. Voraussetzung ist dafür eine Eilbedürftigkeit. Dem Arbeitnehmer darf es nicht zumutbar sein, bis zum Ende eines Hauptsacheverfahrens zu warten, dass ja im Normalfall mehrere Monate dauert.
Bei der Frage der Eilbedürftigkeit ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer selbst nicht zu lange warten darf. Im Normalfall sollte die äußerste Grenze hier ein Monat sein. In Extremfällen kann es auch sein, dass der Arbeitnehmer zwei Monate wartet und dann das einstweilige Verfügungsverfahren anstrebt (so hessisches Landgericht, Urteil vom 28.06.2010, Az. 16 Sa Ga 811/10).
Zu beachten ist auch, dass das einstweilige Verfügungsverfahren/Arrestverfahren in der Regel die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf. Es geht hier nur um eine einstweilige (vorläufige) Regelung und nicht um eine endgültige Entscheidung. Im Hauptsacheverfahren selbst wird dann endgültig entschieden. Bis dahin gilt die einstweilige Regelung, oder das Gericht befristet diese.
Rechtsanwalt Andreas Martin