Einspruch per E-Mail – nun spricht der BFH

Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids muss ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail hinweisen, wenn die Behörde durch die Angabe ihrer E-Mail Adresse die Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente signalisiert. Tut es das nicht, ist die Belehrung fehlerhaft. Darauf wies das Finanzgericht Niedersachsen hin (Az.: 10 K 275/11).

So lautete unser Bericht zu Beginn des Jahres 2012. Nun “kassierte” der BFH dieses Urteil mit dem Leitsatz, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die Angaben des § 356 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) enthält, nicht unrichtig ist, wenn sie den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO (Schriftform) wiedergibt und nicht zugleich auf § 87a AO hinweist. Mit anderen Worten: Der Begriff der Schriftform umfasst auch elektronische Kommunikationsmöglichkeiten wie E-Mail.

Ist eine einem Verwaltungsakt beizufügende Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, also fehlerhaft oder unvollständig, beginnt die Rechtsbehelfsfrist für den Einspruch nicht zu laufen. Als Folge ist die Einlegung des Einspruchs bis zum Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig (§ 356 Abs. 2 AO). Seit Einführung der elektronischen Kommunikation vor mehr als zehn Jahren können alle Dokumente (somit auch Einsprüche) auf elektronischem Weg übermittelt werden, wenn die Finanzbehörde hierfür eine Möglichkeit geschaffen hat (§87a Abs. 1 AO). Streitig war im vorliegenden Fall, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung bereits unrichtig ist, wenn sie zwar auf die Schriftform (§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO) hinweist, nicht aber auf die Einspruchsmöglichkeit per E-Mail.

Der BFH gab sich nicht nur modern, sondern machte auch deutlich, dass man erwarten könne, dass ein “objektiver” Empfänger aus der Rechtsbehelfserklärung erkennen könne, dass die Einlegung eines Einspruchs in elektronischer Form der Schriftform genüge tut, eine mündliche Einspruchseinlegung jedoch nicht – zumindest dann nicht, wenn sie nicht bei der Behörde durch Niederschrift erklärt wird. Zudem, so die Richter, könne sich der Betroffene durch einen schlichten Anruf bei der Behörde informieren, ob eine E-Mail zur Fristwahrung genügt. Im Rahmen seiner verfahrensrechtlichen Mitverantwortung sei er ohnehin dazu verpflichtet, sich über seine Rechte und Pflichten kundig zu machen (BFH, Az.: I B 127/12, veröffentlicht am 6.2.2013)


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