Einrede der Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB

Die Einrede der Entreicherung ist eine Privilegierung des Schuldners, die gegenüber anderen Rechtsinstituten wie z.B. bei Rücktritt gem. §§ 346 ff. BGB, EBV gem. §§ 987 ff. BGB und Deliktsrecht gem. §§ 823 ff. BGB nicht existiert.Bei einer Haftungsverschärfung gem. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB kann sich der Schuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen.

I. Wegfall der Bereicherung

Wenn das Erlangte untergegangen oder nicht mehr in der Zugriffsspäre des Schuldners ist, so ist er entreichert. Allerdings sollten folgendes berücksichtigt werden:

  1. Liegen ersparte Aufwendungen vor? Wenn ja, dann ist der Schuldner nicht entreichert.
  2. Liegen Luxusaufwendungen vor? Auch wenn dies bejaht wird liegt eine Entreicherung vor.

Eine Bereicherung liegt weiterhin vor, wenn zwar das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist, dennoch aber in Form von ersparter Aufwendungen, also Aufwendungen, die der Schuldner so oder so hätte tätigen müssen, vorliegt.2

Luxusaufwendungen sind Aufwendungen, die der Schuldner nur aufgrund der Bereicherung getätigt hat.3

II. Bereicherungsmindernde Vermögensnachteile

Umstritten ist, welche Vermögensnachteile abzugsfähig sind:

  • Ältere Rechtsprechung: Kausalitätsbedingt: Abzugsfähig sind alle Vermögensnachteile, die mit dem Erwerb in adäquat kausalem Zusammenhang stehen.4
  • Neue Rechtsprechung: Risikospähre: Entscheidend ist, welche Partei das Risiko für bestimmte Kosten tragen muss.5
  • H. L.: Vertrauenschutz: Abzugsfähig sind lediglich die Vermögensnachteile, die dem Schuldner gerade wegen des Vertrauens auf die Endgültigkeit des Erwerbes entstanden sind.6

In Betracht kommen:

1. Aufwendungen auf den Bereicherungsgegenstand

Die im Zusammenhang des erlangten Etwas entstandenen Aufwendungen stellen eine Entreicherung des Schuldners dar.6a

2. Vermögensfolgeschäden

Das erworbene Pony verursacht Schäden am Stall des Schuldners. Nach h.L. sind diese Folgeschäden nicht abzugsfähig, da sie oder so eingetreten wären. Der Vertrauensschutz greift insofern nicht. Bei der (weiten) kausalitätsbedingten Ansicht wäre dieser Schaden kausal und demnach abzugsfähig.

3. Erwerbspreis

Hierbei muss vorerst unterschieden werden zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion. Ersteres richtet sich nach der Saldo- und Zweikondiktionentheorie.Bei Letzterem spricht folgendes gegen den Abzug des Erwerbspreises:

  1. Schutz des Bereicherungsgläubigers bei der Nichtleistungskondiktion würde unterlaufen.
  2. Dem Bereicherungsschuldner selbst stehen Ansprüche aus Pflichtverletzung aus Vertrag gem. §§ 280 ff. BGB gegenüber seinem Vertragspartner zu.

Bei einem Fall von § 816 Abs. 1 S. 1 BGB, bei dem ein Nichtberechtigter vom Berechtigten in Anspruch genommen wird steht die Möglichkeit des Abzuges des Erwerbspreises erst recht nicht zu:8

  1. Zahlung des Erwerbspreises ist nicht Folge sondern Ursache für die Bereicherung.
  2. Gegenüber dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB kann der (Bereicherungs-)Schuldner auch keine Zahlung des Erwerbspreises verlangen!
  3. Es liegt in der Risikospähre des Bereicherungsschuldners sich mit seinem Vertragspartner bzgl. jeglicher Leistungsstörung auseinander zu setzen.

1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §12, Rn. 14.
2 – Wandt, (Fn. 1), §12, Rn. 17.
3 – Wandt, (Fn. 1), §12, Rn. 18.
4 – Wandt, (Fn. 1), §12, Rn. 20.
5 – Supra.
6 – Supra (Fn. 4).
6a – Wandt, (Fn. 1), §12, Rn. 22.
7 – Wandt, (Fn. 1), §12, Rn. 24.
8 – Wandt, (Fn. 1), §12, Rn. 26.


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