Einigung über Reform zur Leiharbeit und Werkverträgen

Erstellt am 16. Mai 2016 von Raberlin

Nach langem Hin und Her hat sich die Koalition  nun auf neue Regeln für die Leiharbeit und Werkverträge geeinigt.

Zeitarbeit: Höchstüberlassungsdauer

Eine Dauerentleihung von Zeitarbeitnehmern darf es künftig nicht mehr geben. Die maximale Entleihdauer beträgt nun 18 Monate.

tarifliche Öffnungsklauseln

In Tarifverträgen sollen abweichende Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig sein. Von der Obergrenze der Verleihdauer von 24 Monaten soll nur dann durch Tarifvertrag abgewichen werden dürfen, wenn der Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen eine abweichende Obergrenze ausdrücklich festlegt.

Equal Pay – Prinzip

Nach einer Verleihdauer von 9 Monaten gilt, dann „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ für den Leiharbeitnehmer. Der Zeitarbeitnehmer hat dann Anspruch auf den gleichen Lohn, wie die Stammbelegschaft.

Zeitarbeiter – keine Streikbrecher mehr

Der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher ist nun ausgeschlossen, so die Gesetzesvorlage.

Werkverträge: genaue Definition

Bei Werkverträgen soll nun Anhand von Kriterien festgelegt werden, wann tatsächlich solcher Vertrag und wann ein normales sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt.

Rechtsanwalt Andreas Martin