Einführung einer „Ehe-light“ auf Kosten der Ehe?

Gastbeitrag von Dr. Peter Pitzinger

Anfang August hat die Frauenministerin Heinisch-Hosek  (SPÖ) den Medien erfolgreich ihr altes Lieblingsprojekt einer „Ehe light“ für Lebensgemeinschaften als neue Idee verkauft. In einem Interview mit der Zeitschrift „profil“ (Ausgabe 31/2011) wird sie erstmals konkreter: Lebensgefährten würden nach einer Trennung leer ausgehen, Vermögensteilung und Unterhalt „nach einer Trennung“ müssten geregelt werden, im Krankheitsfall sollten die Lebensgefährten Auskunft vom Arzt erhalten dürfen, die gemeinsame Obsorge in nichtehelichen Lebensgemeinschaften sollte geregelt werden.

Alles schon geregelt

Im ersten Augenblick ist man bei diesen Wünschen an einen Partnerschaftsvertrag verwundert, kennt die Frau Bundesminister vielleicht nicht die Frauen-Ratgeber aus ihrem eigenen Hause? Die gemeinsame Obsorge kann seit 2001 auch für uneheliche Kinder zwischen den Eltern unkompliziert vereinbart werden (§ 167 ABGB). Und zur Unterhaltsfrage: Wenn bei aufrechter Partnerschaft offenbar kein Unterhalt gezahlt werden soll, wieso dann nach Beendigung der Beziehung? Eine Vermögensaufteilung kann schon jetzt problemlos durchgeführt werden, im günstigsten Fall gibt es einen Vertrag, der natürlich schon heute vor einem Notar abgeschlossen werden kann und der etwa auch die Unterhaltsleistungen regeln kann, ansonsten stehen rechtliche Bereicherungsansprüche oder die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (als Hilfskonstrukt) zur Verfügung. Warum diese Möglichkeiten einschränken oder in ein vorgefasstes Korsett zwängen? Und was die berühmte Auskunft des Arztes anbelangt (die auch bei der Debatte um die „Homo-Ehe“ strapaziert wurde): Auch ein Ehepartner hat kein „Recht“ auf eine Auskunft, der sicherste Weg ist eine Vorsorgevollmacht, die diese Rechte dem Lebensgefährten einräumt.

Rechte ohne Pflichten: ungerechtfertigte Privilegien für Lebensgefährten

In der öffentlichen Diskussion wird gerne vergessen, dass die nichtehelichen Lebensgemeinschaften (NLG) schon heute eine Reihe von Vorteilen gegenüber Ehen genießen. Im Mietrecht kann der Lebenspartner beispielsweise in die Hauptmietrechte eintreten, wenn der Mieter stirbt. Ebenso wie für Ehepaare ist der Alleinverdienerabsetzbetrag möglich, andere Steuervorteile für Ehepaare gibt es leider nicht. Im Strafrecht und Strafprozessrecht sind Lebenspartner den „Angehörigen“ vollkommen gleichgestellt, was etwa zu einem Zeugnisverweigerungsrecht und zu begünstigten Strafen führt. In der Krankenversicherung können Lebensgefährten ebenso wie Ehepartner mitversichert werden. Seit 2002 können zwei Personen Miteigentum an einer Wohnung oder einer Liegenschaft erwerben, die nicht verheiratet sind, früher konnten das nur Ehepaare.

Durch den Wegfall der Erbschaftsteuer seit 2008 ist auch in diesem Bereich der Gleichstand hergestellt worden, der Erblasser muss nur seinen Lebenspartner so schätzen, dass er auch tatsächlich im Testament begünstigt wird. Eine Lebensversicherung zugunsten des Lebenspartners fällt zum Beispiel nicht einmal in den Nachlass, das heißt dies schmälert das Erbe der Pflichtteilbegünstigten, etwa Kinder des Verstorbenen.

Aber, so der Einwand, warum bekommen Lebensgefährten keine Pension nach dem Verstorbenen? Ganz einfach, weil es in nichtehelichen Partnerschaften keine Unterhaltsverpflichtung gibt, und die Witwen-/Witwer-Pension eine Konsequenz dieser Unterhaltsverpflichtung ist.

In manchen Bereichen gibt es auch einen Vorteil für nichteheliche Lebensgemeinschaften, etwa bei der Bemessung der Ausgleichzulage bei der Pension, da eben keine Unterhaltsverpflichtung unter Lebensgefährten besteht, wird auch das Einkommen eines nichtehelichen Partners bei der Einkommensbemessung nicht herangezogen.

Die Lösung: am Standesamt heiraten …

Der Unterschied zwischen Ehe und NLG besteht also augenfällig im fehlenden Unterhalt und darin, dass dem Lebensgefährten kein gesetzliches Erbrecht zufällt. Wer diese Vorteile haben will, inklusive einer geregelten Vermögensaufteilung nach einer Trennung, der sollte ganz einfach den Weg auf das Standesamt finden. Die Eheschließung kostet nur etwa 39 Euro (ohne Feier). Noch ein Vorteil der Ehe, zumindest in den Augen der Frauenministerin, ist die Pflicht des Ehemannes zur ausgewogenen Mitarbeit im Haushalt. Übrigens gilt in Österreich auch bei aufrechter Ehe die Gütertrennung, jeder behält, was er in die Ehe eingebracht hat und in der Ehe erwirbt. Lediglich bei der Scheidung kann es, zum Beispiel bei einem dringenden Wohnbedürfnis einer Mutter mit Kindern, zu Änderungen beim ehelichen Gebrauchsvermögen, den ehelichen Ersparnissen und der Ehewohnung kommen.

Ideologische Ziele?

Aber da gibt es neben diesen finanziellen Aspekten noch weitere Unterschiede. Im Eherecht wird im § 90 EheG neben dem gemeinsamen Wohnen, der anständigen Begegnung und dem Beistand auch die „Treue“ als Verpflichtung angeführt. „Moderne“ Familienrechtler haben schon bei der Formulierung des homosexuellen Partnerschaftsgesetzes, das sonst ziemlich genau dem Eherecht entspricht, diese Treuepflicht gestrichen und durch eine „Vertrauensbeziehung“ ersetzt. Treue ist offenbar auch für nichteheliche Lebensgefährten kein politisches Ziel. Die Frauenministerin hat im oben erwähnten „profil“-Interview auch die „Pflicht“ ein Kind zu zeugen, kritisiert. Diese Pflicht gibt es allerdings nicht. In der Definition der Ehe im § 44 ABGB findet sich nur ein „Wille“: „In dem Ehevertrage erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitig Beistand zu leisten.“ Gerade dieser Wille, dieses persönliche Ziel von Mann und Frau, das auch im Interesse der Fortführung der Gesellschaft ist, erhebt die Ehe als Institution auch über andere, unverbindliche, treulose oder „fruchtlose“ Verbindungen. Auch wenn uns manche Medien suggerieren wollen, dass unverbindliche Bindungen das Kennzeichen eines „modernen Familienrechts“ sind (wie immer sind da die skandinavischen Staaten ein besonderes Vorbild), so ist die unzertrennliche Ehe von Mann und Frau eine naturrechtliche Institution, die uns im Herzen und als Sehnsucht eingegeben ist.

Lebensgemeinschaften können nicht empfohlen werden

Eigentlich hätte die Frauenministerin die Pflicht, „ihre“ Frauen vor nichtehelichen Lebensgemeinschaften zu warnen. Die Ministerin hat im Interview betont, dass sie „auf der Seite der Schwächeren“ stehe und das wären zu 90% die Frauen. Richtig, und die Ehe gäbe hier finanzielle und rechtliche Sicherheit für den schwächeren Teil. Der „Family and Fertility Survey 1996“ zeigt uns darüber hinaus, dass die nichtehelichen Beziehungen von Kinderlosigkeit geprägt sind und ein deutlich höheres Trennungsrisiko haben.

Die Politik spricht von 330.000 nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Das sind aber in Wahrheit nur etwa 15% der Paare mit Kindern und rund die Hälfte dieser Beziehungen gehen später in eine Ehe über. Das voreheliche probeweise Zusammenleben ist übrigens kontraproduktiv, denn solche Paare haben eine höhere Scheidungshäufigkeit als Paare, die vor der Ehe nicht zusammenleben. Wäre es der Frauenministerin also ernst mit ihrer Sorge um die Frauen, dann müsste sie raten: Frauen, geht den Bund der Ehe ein und lebt vorher nicht unehelich zusammen.

Dr. Peter Pitzinger ist Jurist und Vizepräsident des Österreichischen Familienbundes.


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