Eine umstrittene Umnutzung

Die Baugenehmigung für die Umnutzung des ehemaligen Feuerwehrhauses in Meisenheim am Glan in ein Bootshaus verletzt die Nachbarn in ihren Rechten. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Auf Antrag der Bauherrin erteilte der Landkreis Bad Kreuznach die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Gebäudes zum Bootsverleih. Nach der Betriebsbeschreibung ist u. a. der Verleih von Kanus vorgesehen und es sollen Bootsanhänger, Hochdruckreiniger, Wassersauger, Staubsauger im Freien zum Einsatz kommen. Hiergegen legten Nachbarn Widerspruch ein und machten geltend, das Vorhaben sei ihnen gegenüber rücksichtslos. Es widerspreche dem Gebietscharakter der Umgebung, die als Allgemeines Wohngebiet einzustufen sei. Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises wies den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Kläger keine unzumutbare Lärmbelästigung zu erwarten sei. Die Immissionswerte für ein Mischgebiet oder ein Allgemeines Wohngebiet würden eingehalten, wenn entsprechend der aktualisierten Betriebsbeschreibung der Verleih der Boote um 09:00 Uhr beginne und die Reinigung der Boote bis spätestens 21:00 Uhr abgeschlossen sei.

Die daraufhin erhobene Klage der Nachbarn hatte Erfolg. Das Vorhaben, so die Richter, verletze deren Rechte. Selbst wenn man zugunsten der Bauherrin von einem Mischgebiet ausginge, sei die genehmigte Nutzung nach ihrer Art nicht zulässig. Der Bootsverleih verfüge nach der Betriebsbeschreibung über ein Störpotenzial, das nicht mehr mischgebietsverträglich sei. Die Genehmigung lasse innerhalb der Betriebszeiten von 09:00 Uhr bis 21:00 Uhr lärmintensive Arbeiten wie das Reinigen der Boote mittels Hochdruckreiniger und Nasssauger im Freien bis 21:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zu. Damit erstrecke sich die erlaubte Nutzung auch auf die Zeit des Feierabends. Dem Gericht sei zudem im Ortstermin der Gebrauch des Hochdruckreinigers und des Nasssaugers vorgeführt worden. Der hierbei erzeugte Lärm sei aufgrund seiner Art jedenfalls im genehmigten zeitlichen Umfang nicht mehr vereinbar mit der den Nachbarn in einem Mischgebiet zu gewährenden Wohnruhe. Stufe man die Umgebung des alten Feuerwehrhauses als Gemengelage ein, sei die Nutzungsänderung für die Wohnnutzung auf dem Anwesen der Kläger jedenfalls rücksichtslos. Hierdurch gingen für die Nachbarschaft vor allem aufgrund des zeitlichen Umfangs der genehmigten Nutzungen unzumutbare Beeinträchtigungen aus.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 29. März 2012, 7 K 644/11.KO)



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