Ein Grundstück in Bretzenheim ist entgegen der Auffassung der Ortsgemeinde erschlossen

Ein Grundstück in Bretzenheim ist entgegen der Auffassung der Ortsgemeinde erschlossen

Pressemitteilung Nr. 22/2012 Die Ortsgemeinde Bretzenheim kann die Zulassung eines weiteren Wohnhauses an einem Teil der Königsberger Straße, der nicht gewidmet ist, nicht verhindern. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. Der Bauherr stellte im Februar 2010 eine Bauvoranfrage zur Bebauung eines im Innenbereich von Bretzenheim gelegenen Grundstücks mit einem eingeschossigen Wohnhaus. Die Ortsgemeinde versagte das Einvernehmen:

Das geplante Haus liege an einem Teilstück der Königsberger Straße, das nicht zum öffentlichen Verkehr gewidmet und als Wirtschaftsweg anzusehen sei. Der Weg sei, auch wenn er teilweise asphaltiert sei, zu schmal und nicht geeignet, die Erschließung zu sichern. Daraufhin lehnte die Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Bad Kreuznach die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids ab. Auf den Widerspruch des Bauherrn verpflichtete der Kreisrechtsausschuss des Landkreises die Bauaufsichtsbehörde unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.

Hiergegen erhob die Ortsgemeinde Klage, die ohne Erfolg blieb. Das Vorhaben, so die Koblenzer Richter, verletze die Ortsgemeinde nicht in deren Rechten. Der Erteilung des Bauvorbescheids stünden keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Insbesondere sei das Baugrundstück von einer Straße erschlossen. Über das Teilstück der Königsberger Straße, über das die Erschließung des Vorhabens erfolgen solle, würden nämlich auch andere Wohngebäude angefahren. Damit habe die Ortsgemeinde den Anliegerverkehr zu vergleichbar genutzten Grundstücken über diese Straße trotz der fehlenden Widmung zugelassen.

Stehe dieser Weg aber für den Ziel- und Quellverkehr anderer Grundstücke zur Verfügung, dürfe auch dem Bauherrn aus Gründen der Gleichbehandlung die verkehrsmäßige Anbindung des geplanten Wohnhauses nicht versagt werden. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 31. Mai 2012, 7 K 1119/11.KO)



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