Ein Frühstück für 1,57 Euro

Das Thema Sachbezug statt Entgelt, im Alltag auch „Gutschein statt Bares“ genannt, wurde schon mehrfach ausführlich behandelt. Vor allem bei Mahlzeiten ist wegen der geringen Sachbezugswerte steuer- und sozialversicherungsrechtlich angeraten, dass Arbeitgeber sich hier über die Möglichkeiten informieren, ihren Mitarbeitern gesundes Essen zukommen zu lassen, dabei aber nicht deren Geldbeutel zu belasten. Ab 2012 wurden nun die die Sachbezugswerte leicht angehoben, wie das BMF in einem Schreiben mitteilt (15.12.2011, IV C 5 – S 2334/11/10005). Die Anwendungshinweise im Zitat:

 

„Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen von R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden.

Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2012 sind – teilweise – durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl 2011 I S. 2453) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2012 gewährt werden, für ein

  • Mittag- oder Abendessen 2,87 EUR,
  • Frühstück 1,57 EUR.
  • Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7, 8 LStR hingewiesen.“

 


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