Ein Apotheker ist nicht Erfüllungsgehilfe des Arztes

ein Apotheker ist „nicht der Erfüllungsgehilfe des Arztes“, der sich auf seine ärztliche Therapiehoheit berufen könne. Arzt und Apotheker bildeten vielmehr eine „Behandlungsgemeinschaft“, woraus sich für den Apotheker eine formale und auch eine inhaltliche Prüfungspflicht ergibt, bevor ein Apotheker ärztlich verordnete Rezepte bedienen darf.

Ja – derartiges habe ich auch schon geschrieben – zuletzt in der Umfrage auf dem Blog, ob man bei einem Rezept mit Unklarheit in der Diagnose den Arzt anrufen und nachfragen sollte.

Obiges Zitat stammt übrigens aus einer aktuellen Urteilsverkündung aus einem deutschen Fall. Im langjährigen Gerichtsfall wurde ein Apotheker angeklagt und jetzt auch verurteilt

Ich finde den Fall etwas unglücklich und sympathisiere mit dem Apotheker, dem selbst das Gericht ein recht mildes Urteil auferlegt hat –

Verurteilt wurde er wegen unerlaubten Handelstreibens durch Abgabe von Betäubungsmitteln, Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept zu drei Jahren Haftstrafe. Er behält aber seine Berufsbewilligung und kann danach weiter arbeiten.

Das hört sich jetzt reichlich übel an, aber man sollte den Hintergrund der Geschichte mit einbeziehen:

Der Apotheker (übrigens in meinem Alter) hat vor etwa 15 Jahren die Apotheke seines Vaters übernommen (das muss dem Fall sehr bald nach dem Studium passiert sein). Im selben Haus ist eine Arztpraxis mit einer Genehmigung für die Substitutionsbehandlung von bis zu 100 Patienten. Der Arzt hat Betäubungsmittelrezepte ausgestellt – und der Apotheker hat sie beliefert. Auch nachdem ihm mit der Zeit auffallen musste, dass da einiges nicht stimmte: die Höchstmengen wurden ohne entsprechende Kennzeichnung überschritten, die vorgeschriebenen Einnahmehinweise für den Sichtbezug gab es nicht. Auf Privatrezepten wurden für Erwachsene (noch vor der Zulassung dafür) grosse Mengen Ritalin verordnet. Die Medikamente wurden direkt in die Praxis geliefert – die neben der Substitutionsbehandlung einen florierenden Schwarzmarkthandel für die Medikamente aufzog.

Während der polizeilichen Vernehmung hat der Apotheker übrigens ausgesagt, mehrfach den Kontakt zum Arzt gesucht zu haben, von diesem jedoch äußerst herrisch abgewiesen worden zu sein.

Offenbar war er dadurch derart eingeschüchtert, dass er dann einfach weiter die Rezepte belieferte – und das macht ihm das Gericht zum Vorwurf: er hätte den Arzt melden müssen … oder zumindest die Abgabe verweigern.

Zum Verhängnis wurde ihm bei dem Gerichtsfall aber noch etwas anderes: eine PTA in der Apotheker, deren Mann offenbar ein bekannter Drogenhändler war, bestellte und lieferte diesem kilogrammweise Lidocain. Die Mitarbeiterin will ihren Chef um Erlaubnis gebeten haben – mit Verweis auf einen angeblichen Schwager, der in Bosnien als Arzt arbeitet. Insgesamt gingen 350 kg Lidocain über den Ladentisch – die dann zum Strecken von Cocain verwendet wurden. Lidocain selber darf eigentlich verkauft werden, aber nicht, wenn das danach zum Herstellen (oder hier Strecken) von Drogen verwendet wird. Die Menge Lidocain ist denn auch den Behörden aufgefallen, die daraufhin die Apotheke überwachte und dem Apotheker wurde schliesslich zum Verhängnis, dass er in Ferienabwesenheit der PTA selber 20kg Lidocain bestellt und verkauft hat – zum Einkaufspreis.

Überhaupt … der Apotheker war alles andere als geschäftstüchtig: während der Arzt (gegen den ein separates Verfahren am laufen ist) einen luxuriösen Lebensstil führte, soll dieser die Medikamente nach vorläufigem Kenntnisstand nie bezahlt haben. Ein sechsstelliger Betrag wäre dann noch offen.

In der mündlichen Urteilsbegründung wurde festgestellt, die Initiative sei nicht von dem Apotheker ausgegangen und er habe auch keinen persönlichen Vorteil gehabt, sondern sogar „draufgezahlt“. Das Gericht gehe davon aus, dass keine Wiederholungsgefahr vorliegt und der Verurteilte bereits seit langem alle Gesetze und Vorschriften exakt einhält.

„Wert“ war es das ganze sicherlich nicht. Aber (um etwas positives darüber zu sagen) zumindest zeigt es, dass wir Apotheker unseren Beruf (und die damit verbundenen Kontroll-Aufgaben) wirklich ernst nehmen sollten und dafür einstehen, wenn uns bei einem Rezept etwas seltsam vorkommt. Wir sind eben nicht bloss die Erfüllungsgehilfen des Arztes … schön, dass das hier so deutlich gesagt wird.

Quellen: Husumer Nachrichten: 3 Jahre Haftstrafe für Apotheker und Apotheke-ad-hoc: Apotheker hätte Arzt stoppen müssen


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