Ehehaft

Ehehaft

Eine alte Mühle. Auch sie mag einst mit
einer Ehehaft verbunden gewesen sein.

Heute schreibe ich meinen nächsten Beitrag für die Tagi-Kolumne "Bauzone". Es geht um ein historisches Zürcher Gasthaus, und ich habe in diesem Zusammenhang, als ich ein wenig recherchierte, einen Begriff gelernt, den es in zwei Varianten gibt: "Ehehaft" oder auch "Ehaft". Nein, mit einer Art Zwangsbeziehung von Mann und Frau hat das Wort nichts zu tun. Es kommt von der mittelhochdeutschen Vorform "ehaft" gleich "gesetzlich", "rechtmässig" und bezeichnet das an ein bestimmtes Gebäude wie eine Mühle oder ein Gasthaus gebundene Recht, das entsprechende Gewerbe zu betreiben, also etwa zu müllern oder zu wirten. Eine solche Konzession wurde von der Obrigkeit erteilt; wer eine Liegenschaft mit Ehehaft erwerben wollte, musste enorm viel Geld aufwerfen, denn fortan hatte er ja auch ein Monopol oder doch die Möglichkeit, in einer Art staatlich kontrolliertem Konkurrenz-Verhältnis zu geschäften. Und neue Ehehaften waren nicht leicht zu errichten. Abgeschafft wurde die Ehehaft, dieses Hindernis der Gewerbefreiheit, in der Schweiz erst 1874.

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