Seit Juli ist das noch nicht einmal verabschiedete Steuervereinfachungsgesetz 2011 auch für kleinere Unternehmen in einem rechtlich bedeutenden und in der Praxis für Handwerksbetriebe ohne modernste IT-Infrastruktur oftmals schwierig umzusetzenden Punkt deutlich spürbar: Der Umgang mit elektronischen Rechnungen wird deutlich einfacher. Bislang schaute das Finanzamt genau hin, forderte eine digitale Signatur, sonst wurde der Vorsteuerabzug verweigert. Das Bundesfinanzministerium hatte hierzu einen Fragen-Antwort-Katalog veröffentlicht (Az.: IV D 2 – S 7287-a/09/10004), der von der Definition bis zu Fristen und Formalia alle Themen abhandelt.
Definiert wird eine E-Rechnung demnach als Rechnung, die per Mail oder Computerfax, auf CD-ROM oder USB-Stick beim Empfänger eingehen, nicht also in der Originalfassung per Post. Je nachdem, wann die Umsätze ausgeführt wurden, gelten folgende Vorschriften: Wurden die Umsätze bis 30.6.2011 generiert, müssen die Rechnungen digitale Signaturen tragen. Wurden die Umsätze nach dem 1.7.2011 berechnet, fällt die digitale Signatur weg. Es muss, so die Anforderung, lediglich die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sein.