Durchblick behalten bei den Betriebskosten

Wer unsicher ist, ob seine Betriebskostenabrechnung korrekt ist, kann sich etwa beim IV Mieterschutz beraten lassen. Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.

Wer unsicher ist, ob seine Betriebskostenabrechnung korrekt ist, kann sich etwa beim IV Mieterschutz beraten lassen.
Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.

Die jährliche Abrechnung sollte stets gründlich geprüft werden

(djd). Horrende Nachzahlungen, unverständliche Zahlenauflistungen, unklares Juristendeutsch – jedes Jahr, wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert, sind viele Mieter überfordert. Dabei lohnt es sich, das Schreiben genau zu prüfen. Denn Fehler sind keine Seltenheit und können hohe Kosten verursachen. Zunächst einmal gilt es zu wissen: Unter Betriebskosten versteht man die laufenden, wiederkehrenden Kosten, die im Zusammenhang mit dem Haus oder Grundstück entstehen. Das können Gartenpflege, Müllbeseitigung, Heizkosten, Versicherungen und noch einige mehr sein.

Kostenpositionen müssen im Mietvertrag stehen

Mathias Ostmeyer vom IV Mieterschutz erklärt: “Diese Posten müssen jedoch im Mietvertrag vereinbart werden. Der Vermieter kann sie darin einzeln aufzählen oder einfach auf die Betriebskostenverordnung verweisen. In dieser wird genau geregelt, welche Kosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.” Eine Abrechnung muss immer dann erfolgen, wenn eine Vorauszahlung auf die Betriebskosten durch den Mieter vereinbart ist. Wenn nun eine Nachzahlung gefordert wird, fragen sich viele Mieter, ob sie diese auf jeden Fall zahlen müssen. Ostmeyer dazu: “Gezahlt werden muss, wenn die Abrechnung ordnungsgemäß ist und der Vermieter fristgemäß abrechnet – das bedeutet innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums.” Letzterer darf maximal zwölf Monate betragen.

Abrechnung soll auch für Laien verständlich sein

Weiterhin muss jede Betriebskostenabrechnung auch für Laien nachvollziehbar sein. Zudem ist eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Posten erforderlich sowie die hierfür angefallenen Gesamtkosten des Hauses. Um dann den jeweiligen Anteil des einzelnen Mieters zu berechnen, muss der Verteilerschlüssel genannt werden. Ist dieser unverständlich, ist es die Pflicht des Vermieters, ihn zu erläutern. Auch der Rat eines Experten ist hier hilfreich, mehr dazu unter www.iv-mieterschutz.de. Den so errechneten anteiligen Gesamtkosten des Mieters sind dann die Vorauszahlungen gegenüberzustellen. Werden diese Mindestanforderungen in der Abrechnung nicht erfüllt, so ist sie unwirksam.

Kosten selbst senken

Da auch die Heizkosten zu mindestens 50 Prozent nach Verbrauch und ansonsten anhand der anteiligen Wohnfläche umgelegt werden, können Mieter hier selbst sparen. So sollten Heizkörper nicht mit Möbeln oder Gardinen abgedeckt werden, und es ist besser, mehrmals täglich die Fenster zum Lüften weit zu öffnen, statt sie stundenlang auf Kipp zu stellen. Sinnvoll ist es auch, hinter den Heizkörpern wärmereflektierende Folien anzubringen. Lässt sich die Wohnung dennoch nicht auf 20 bis 22 Grad heizen, ist eine Mietminderung möglich.

Infos unter www.iv-mieterschutz.de.


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