Dreistufentest (Schranken-Schranke)

Erstellt am 14. Dezember 2018 von Juraeinmaleins @juraeinmaleins

Die einzelnen Stufen des Dreistufentests1:

  1. Schranken dürfen im Urheberrecht nur in bestimmten Fällen angewendet werden.
  2. Dadurch darf die normale Auswertung des Werkes nicht beeinträchtigt werden.
  3. Die berechtigten Interessen des Urhebers dürfen nicht ungebührlich verletzt werden.

Sinn und Zweck des Dreistufentests: Die Schranken des Urheberrechts sollen nicht den Kern des Urheberrechts als exklusives Verwertungsrecht aushöhlen.2

Fälle:

  1. EUGH ZUM 2014, 573 (vgl. § 53 Abs. 1 S. 1 a.E. UrhG).
  2. BGH ZUM 2014, 524 Rn. 46 ff..

1 – Rehbinder; Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 18. Auflage 2018, § 25, Rn. 482.
2 – Supra.