EINS
Vierter Abschnitt aus dem Hochwasserschutzgesetz
§ 31aGrundsätze des Hochwasserschutzes(1) Oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass so weit wie möglichHochwasser zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von Hochwasserschäden vorgebeugt wird. Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden können oder deren Überschwemmung dazu dient, Hochwasserschäden zu mindern, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schützen.
ZWEI
Aus dem Haushaltsplan (Wasserstraßen)
Für den Bereich der Bundeswasserstraßen sind imHaushaltsjahr 2013 insgesamt rund 1,9 Milliarden Euro vorgesehen.
Davon entfallen 0,9 Mrd. Euro auf Investitionen. ImFinanzplan bis 2016 werden die Bundeswasserstraßeninvestitionen auf
hohem Niveau fortgeführt. Insgesamt stehen dafür im
Zeitraum 2013 bis 2016 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Durch das hohe Alter der Anlagen an den Bundeswasserstraßen steht die Substanzerhaltung und Erneuerung der vorhandenen Infrastruktur im Vordergrund.
DREI
(Verteidigung)
Im Entwurf des Bundeshaushalts 2013 sind im Einzelplan des
Bundesministeriums für Verteidigung Ausgaben in Höhe von rund
33,28 Milliarden Euro veranschlagt, im Finanzplan bis 2016 für das Jahr 2014 rund
32,98 Milliarden Euro, für das Jahr 2015 rund
32,46 Milliarden Euro und für das Jahr 2016 rund
32,45 Milliarden Euro.