Drei Paragraphen aus dem bundesdeutschen Strafgesetzbuch

paragraf zeichen Drei Paragraphen aus dem bundesdeutschen StrafgesetzbuchWEIMAR. (fgw) Gutmenschelnde Politiker und Journalisten gei­ßeln ange­sichts eines Urteils, das jüngst von einem Moskauer Gericht auf­grund einer Anzeige der russisch-orthodoxen Kirche gegen drei Punkerinnen ver­hängt wor­den ist, den Unrechtsstaat Rußland und vor allem des­sen Staatsoberhaupt. Sie atta­ckie­ren hys­te­risch den rus­si­schen Präsidenten, nicht aber den zustän­di­gen Gesetzgeber und auch nicht den Kläger, den auf sei­nem Sonderrecht pochen­den Klerus. Geht es da über­haupt um drei schrille Punkerinnen? Nein, an den Pranger gestellt wird ein patrio­ti­scher Staatschef, weil der der men­schen­recht­sim­pe­ria­lis­ti­schen Neuaufteilung der Welt im Wege steht. Leider fal­len auch gut­wil­lige Menschen auf diese laute Propaganda her­ein. Sie, wie vor allem die Urheber die­ser media­len Kampagne, sehen dabei den Balken im eige­nen Auge nicht. Oder wol­len ihn nicht sehen.

Ein Blick in das bun­des­deut­sche Strafgesetzbuch gibt Aufschluß dar­über, was „pro­tes­tie­rende oppo­si­tio­nelle Punkerinnen” vom hie­si­gen Rechtsstaat zu erwar­ten hät­ten, hät­ten sie eine sol­che Aktion gegen Bundespräsident oder -kanz­ler bei­spiels­weise im Kölner Dom zele­briert.

§ 166
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffent­lich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des reli­giö­sen oder welt­an­schau­li­chen Bekenntnisses ande­rer in einer Weise beschimpft, die geeig­net ist, den öffent­li­chen Frieden zu stö­ren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffent­lich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland beste­hende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeig­net ist, den öffent­li­chen Frieden zu stö­ren.

§ 167
Störung der Religionsausübung
(1) Wer
1.
den Gottesdienst oder eine got­tes­dienst­li­che Handlung einer im Inland beste­hen­den Kirche oder ande­ren Religionsgesellschaft absicht­lich und in gro­ber Weise stört oder
2.
an einem Ort, der dem Gottesdienst einer sol­chen Religionsgesellschaft gewid­met ist, beschimp­fen­den Unfug ver­übt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dem Gottesdienst ste­hen ent­spre­chende Feiern einer im Inland beste­hen­den Weltanschauungsvereinigung gleich.

Also sind die in Moskau ver­häng­ten zwei Jahre Haft wegen eben die­ser Delikte sogar nach deut­schem Recht geset­zes­kon­form und rechts­staat­lich.

Das Moskauer Urteil ist ein Schandurteil, weil es sich auf nach­so­wje­ti­sche Strafgesetze, die mit Hilfe „west­li­cher Experten” kre­iert wor­den sind, stützt. Strafgesetze, die den christ­li­chen Amtskirchen hier wie dort Sonderrechte ein­räu­men. Und dar­über kön­nen sich auch kleine Staatsanwälte und Richter hin­weg­set­zen.

Die welt­weite Forderung muß daher kor­rek­ter­weise lau­ten: Weg mit allen Blasphemie- u.ä. Paragraphen! Und das auch hier­zu­lande.

Und sollte sich der rus­si­sche Präsident ver­un­glimpft sehen und selbst Klage gegen die Punkerinnen erhe­ben, könnte er sich auf einen wei­te­ren deut­schen Strafgesetzbuch-Paragraphen beru­fen, der sogar bis zu fünf Jahre Haft androht!

§ 188
Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des poli­ti­schen Lebens
(1) Wird gegen eine im poli­ti­schen Leben des Volkes ste­hende Person öffent­lich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen began­gen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffent­li­chen Leben zusam­men­hän­gen, und ist die Tat geeig­net, sein öffent­li­ches Wirken erheb­lich zu erschwe­ren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den glei­chen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Aber ein Putin ist sou­ve­rän genug, sich nicht solch eines (bun­des­deut­schen) Majestätsbeleidigungsparagraphen zu bedie­nen.

Und noch etwas soll zur bun­des­deut­schen media­len Empörung ange­merkt sein: Wie gehen hier­zu­lande Polizei und Staatsanwaltschaften gegen Teilnehmer und Initiatoren nicht ange­mel­de­ter Demonstrationen vor?

[Erstveröffentlichung: Freigeist Weimar]


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