Diskriminierung von Humanisten

Beate T. vor dem GerichtAus Berlin wird ein aktu­el­ler Fall der Diskriminierung von Angehörigen der huma­nis­ti­schen Weltanschauung berich­tet. Am Mittwoch die­ser Woche hat das Verwaltungsgericht Berlin eine Klage abge­wie­sen, mit der die Rücknahme einer Zeugniseintragung begehrt wurde. Gestrichen wer­den sollte im Schulzeugnis ein Vermerk über einen unent­schul­dig­ten Fehltag: die Mutter des betrof­fe­nen Schülers hatte im Jahr 2011 der Schule mit­ge­teilt, dass der Sohn anläss­lich des Welthumanistentages (21.Juni) dem Unterricht fern­blei­ben würde. Dies wurde von der Schulverwaltung nicht akzep­tiert, weil die Verwaltungsvorschriften keine Schulbefreiung am Welthumanistentag vor­sä­hen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer Pressemitteilung dar­auf hin­ge­wie­sen, dass ein Anspruch des Klägers auf Ände­rung der Verwaltungsvorschriften der Berliner Schulverwaltung nicht bestehe. In die­sen Verwaltungsvorschriften ist gere­gelt, dass an bestimm­ten Feiertagen für evan­ge­li­sche, katho­li­sche und jüdi­sche und mus­li­mi­sche Schulkinder Unterrichtsbefreiung zu gewäh­ren ist. Die Berücksichtigung von Feiertagen in die­ser Vorschrift stehe, so das Verwaltungsgericht, im Ermessen der Schulbehörde.

Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) wird jetzt ver­stärkt dafür ein­tre­ten, dass der 1986 von Humanistenvereinigungen zum Welthumanistentag aus­ge­ru­fene Feiertag in die Verwaltungsvorschrift der Berliner Schulverwaltung hin­sicht­lich der unter­richts­freien Feiertage auf­ge­nom­men wird. Seitens der Berliner Verwaltung ist Gesprächsbereitschaft erklärt wor­den.

Angestrebt wird sei­tens des HVD eine Gleichbehandlung mit den reli­giö­sen Gruppen. Es ist nach wie vor Praxis der Behörden in Deutschland, Weltanschauungen zu dis­kri­mi­nie­ren, obwohl das Behördenhandeln an Recht und Gesetz gebun­den ist. Der über Art. 140 GG in das Grundgesetz inkor­po­rierte Art 137 Abs. 7 WRV regelt ein­deu­tig: „Den Religionsgesell-schaften wer­den die Vereinigungen gleich­ge­stellt, die sich die gemein­schaft­li­che Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.“ Verfassungsrechtlich all­ge­mein aner­kannt ist mitt­ler­weile in Deutschland, dass es sich bei die­ser Vorschrift um eine all­ge­meine umfas­sende Gleichbehandlungsklausel betref­fend Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften han­delt.

Höchst bedenk­lich in die­sem Zusammenhang ist die Stellungnahme der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Lausitz, in der der Humanistische Verband (in Berlin mit rund 5000 Mitgliedern) als eine „Randgruppe“ bezeich­net wird und huma­nis­ti­sche Feiertage rund­herum ablehnt wer­den, wie epd den Konsistorialpräsidenten Seelemann zitiert. Diese Erklärung zeigt, dass nach wie vor mas­sive Widerstände in den Großreligionen gegen jeg­li­che Beseiti-gung von Diskriminierungen Religionsfreier vor­han­den sind.

Der Präsident des Humanistischen Verbandes Deutschland. Frieder Otto Wolf (Mitglied der Grünen und frü­he­rer grü­ner Europaabgeordneter) hat in einer Presserklärung erklärt, dass kon­fes­sio­nell gebun­de­nen Menschen das Recht zur gemein­schaft­li­chen Gestaltung der für den Glauben wich­ti­gen Tage zustehe und das nicht ein­zu­se­hen sei, dass Angehörige der huma­nis­ti­schen Weltanschauung grund­sätz­lich für sich auf die­ses Recht ver­zich­ten soll­ten. Er plä­dierte aus­drück­lich für die Entwicklung einer „Feiertags- und Gedenkkultur, die der welt­an­schau­li­chen und reli­giö­sen Vielfalt in der Bundesrepublik Deutschland und dem Recht auf selbst­be­stimmte Lebensgestaltung ent­spricht…“


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