Disclaimer

“Mit Urteil vom 12. Mai 1998, Aktenzeichen 312 O 85/98, hat das Landgericht Hamburg entschieden…” Dieses Urteil ist auf unendlich vielen deutschen Websites zu finden (einschließlich eines Rechtschreibfehlers, der von den meisten mit kopiert wird).
Das Urteil wurde niemals rechtskräftig weil sich die Parteien verglichen haben, und selbst wenn es gültig wäre, gäbe es keinen Anlass es auf seiner Seite stehen zu haben.
Eine juristische Legende wie das Baustellenschild “Eltern haften für ihre Kinder”, welches den Verantwortlichen vermeintlich von jeder Haftung freistellt. Selbst wenn man 10 solcher Schilder um eine Bohrmaschine aufstellt, haftet der Betreiber selbstverständlich dafür wenn ein Kind mit ihr mal selbst Zahnarzt spielen möchte.
Sich von selbst gesetzten Links zu distanzieren ist meistens unnötig. Man macht sich deren Inhalte nicht zu Eigen, weil Links als solche durch Unterstreichung und vom fließenden Text abgesetzter Farbe offensichtlich nicht zum eigenen Angebot gehören. Verlinkt man ein Angebot, so muss man zum Zeitpunkt der Linksetzung sicher sein, dass sich auf der Zielseite keine verbotenen Inhalte befinden. Eine permanente Überprüfung – ob denn nach 39 Tagen etwas verändert wurde – ist nicht notwendig. Und wer bewusst verbotene Inhalte verlinkt, wird sich auch durch einen solchen Disclaimer nicht von seiner Haftung befreien können.
Manchmal sieht man auch Startseiten, auf denen der Benutzer versichern muss, dass er über 18 Jahre alt ist. In Deutschland ist es verboten FSK18 – Material frei zu veröffentlichen. Würde also die einzige Überprüfung des Alters daraus bestehen, dass man einen Link anklickt auf dem steht “Ja, ich bin über 18″, wäre es für den Webmaster schlichtweg ein Rechtsverstoß. Gelangt man nach der Abfrage auf Inhalte die ohnehin nicht unter FSK18 fallen, ist die Abfrage unnötig.
Eine Startseite auf der man seine Volljährigkeit bestätigen muss, ist in Deutschland also grundsätzlich immer überflüssig, sofern die Volljährigkeit nicht durch ein legitimisiertes Verfahren überprüft wird.
Es bedarf nicht einmal juristischer Erfahrungen um zu verstehen, dass ein Disclaimer in der Regel nur eine einseitig abgeschlossene Vereinbarung sein kann. Wenn ich auf die Unterseite einer Homepage gelange, habe ich diese Seite ja bereits genutzt, beziehungsweise die Inhalte konsumiert, und kann dann durch einen Link auf den Disclaimer erst im Nachhinein zugreifen. Ein Disclaimer ist also unwirksam, wenn ich ihn erst durch eigene Handlungen nach der Nutzung der Seite einsehen kann (Vgl. OLG München, 21 U 5569/01).
Im Falle eines Rechtsstreits besteht sogar die Möglichkeit, dass die Gegenseite oder der Richter durch Ihren Disclaimer davon ausgeht dass Sie sehr wohl wissen, dass Sie unerlaubte Inhalte auf Ihrer Website verbreiten oder Links dazu setzen, und so versuchen sich aus der Misere zu stehlen.


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