Dieselverbot ab 2025 auf Mallorca von Madrid aufgehoben

Die Zentralregierung und die Regierung der Balearen haben eine Einigung über die Unterschiede erzielt, die sich aus dem Gesetz 10/2019 vom 22. Februar über Klimawandel und Energiewende ergeben. Dadurch wird vermieden, dass die Gesetzesvorlage vor das Verfassungsgericht kommt.

Die Vereinbarung beinhaltet die Verpflichtung der Autonomen Regierung, die dritte zusätzliche Bestimmung, den dritten Abschnitt, in Bezug auf Artikel 67 des Gesetzes auszusetzen.

Dieselverbot 2025 Mallorca Madrid aufgehoben
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Die Genehmigung des nationalen Klimaschutzgesetzes steht noch aus. Eine Regel, die die besonderen Merkmale der Inseln berücksichtigen muss, die sich aus ihrem Status als Inselgebiet ergeben, wie vereinbart wurde. Es handelt sich daher um eine vorübergehende Aussetzung des Zeitplans für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren.

Die dritte zusätzliche Bestimmung sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2025 Personenkraftwagen mit Dieselantrieb verboten werden. Außerdem wird der 1. Januar 2035 als Datum für das Verbot des Verkehrs mit nicht emissionsfreien Motorrädern, Personenkraftwagen, Lieferwagen und Lieferwagen festgelegt. Ausgenommen sind in beiden Fällen die Fahrzeuge, für die aus Gründen des öffentlichen Dienstes Ausnahmen gelten oder die sich zuvor bereits im Verkehr befinden und auf den Balearen registriert sind.

So respektiert und erhält sie den ursprünglichen Wortlaut des Artikels, während sich die Regierung der Balearen verpflichtet, diesen in der Bestimmung vorgesehenen Zeitplan auszusetzen, bis ein staatliches Gesetz über den Klimawandel vorliegt.

Der vicepresidente y conseller de Transición Energética y Sectores Productivos, Juan Pedro Yllanes, sagte heute (19.11.2019) während der Plenarsitzung des Parlaments der Balearen, dass “der Text der Regel beibehalten wird. Sie beansprucht weder die Reform noch die Aufhebung, die zu Divergenzen zwischen den beiden Verwaltungen geführt haben. Und das Datum des 1. Januar 2025 wird als Startdatum der Dieselbegrenzung auf den Balearen beibehalten”.

Was die übrigen Punkte betrifft, die zu Diskrepanzen zwischen den zentralen und regionalen Verwaltungen geführt haben, so wird davon ausgegangen, dass die Artikel 1.2, 14.2, 20.1 und 23 des Gesetzes zu keiner Beeinträchtigung führen. Die Entscheidung basiert auf der Tatsache, dass das Gesetz keine Auswirkungen auf Infrastrukturen, öffentliche Einrichtungen, Aktivitäten oder Pläne, Programme und Projekte staatlicher Kompetenz hat.

In Bezug auf Artikel 68.3 vereinbaren beide Parteien, dass er unter den in der grundlegenden staatlichen Gesetzgebung festgelegten Bedingungen ausgelegt wird.

Das Abkommen löst die Unterschiede, die zwischen der zentralen und der autonomen Regierung infolge der Verabschiedung des balearischen Gesetzes über den Klimawandel entstanden sind. Darüber hinaus wird die Entscheidung dem Verfassungsgericht mitgeteilt und sowohl im Staatsanzeiger als auch im Amtsblatt der Balearen veröffentlicht.

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