Die BOE hat diesen Samstag (04.04.2020) das Formular für von der Krise betroffene Selbständige veröffentlicht, um den sozialen Strombonus zu beantragen. Das Ministerium für den ökologischen Übergang hat die Art und Weise geregelt, in der Selbständige, die ihre Tätigkeit eingestellt oder durch die aktuelle Coronavirus-Krise eingeschränkt haben, die soziale Stromanleihe beantragen können, um einen Rabatt auf ihre Stromrechnung zu erhalten, und hat das Musterformular für die Beantragung der Anleihe veröffentlicht.
Dies wird durch die im Staatsanzeiger (BOE) veröffentlichte Ministerialverordnung festgelegt und tritt noch am selben Samstag in Kraft, um "einige praktische Aspekte der Anwendung dieser neuen Form der sozialen Bindung zu klären", die in dem am vergangenen Dienstag von der Regierung genehmigten Maßnahmen- und Wirtschaftshilfepaket enthalten sind.

In der Verordnung wird auch das Antragsformular veröffentlicht, mit dem die betroffenen Selbständigen die soziale Kaution und die entsprechende Ermäßigung des Strompreises beantragen müssen.
In dem Antrag muss der Antragsteller neben seinen persönlichen und familiären Daten nachweisen, dass "er Anspruch auf die Leistung für die vollständige Einstellung der beruflichen Tätigkeit oder dafür hat, dass sein Umsatz in dem Monat vor dem Monat, für den die soziale Kaution beantragt wird, um mindestens 75 % im Verhältnis zum durchschnittlichen Umsatz des vorangegangenen Halbjahres gekürzt wurde".
In dem besonderen Fall, dass der Selbständige seine Tätigkeit einstellen musste, muss er eine Bescheinigung vorlegen, die vom Finanzamt oder der entsprechenden zuständigen Stelle in seiner Gemeinde auf der Grundlage der vom Betroffenen erklärten Erklärung über die Einstellung der Tätigkeit ausgestellt wurde.
Fünf Tage
Stellt das Stromvermarktungsunternehmen fest, dass der eingegangene Antrag unvollständig ist, hat es fünf Tage Zeit, um den beschwerdeführenden Verbraucher zu kontaktieren und die zu korrigierenden Unterlagen anzugeben.
Sobald die Anträge korrekt ausgefüllt und mit allen Belegen versehen sind, hat das Elektrizitätsunternehmen außerdem maximal fünf Arbeitstage Zeit, um über die zu diesem Zweck am elektronischen Hauptsitz des Ministeriums für den ökologischen Übergang verfügbare Computerplattform die Daten zu überprüfen und dem Verbraucher per E-Mail mitzuteilen, dass die Kriterien für die Anwendung der sozialen Bindung erfüllt sind und ab welchem Datum sie gelten wird.
In diesem Fall muss bei korrekter Antragstellung innerhalb der gleichen Frist der Wechsel des Vermarkters und die Formalisierung des Vertrages zum freiwilligen Preis für Kleinverbraucher (PVPC) erfolgt sein.
Die soziale Bindung wird ab dem ersten Tag des Abrechnungszyklus aufgebaut, in dem der Eingang des vollständigen Antrags mit den entsprechenden Unterlagen erfolgt.
Die Anpassung der Plattform steht noch aus
Das Ministerium weist jedoch in seinem Erlass darauf hin, dass die für die Überprüfung der Daten des Antragstellers auf der Computerplattform dieser Abteilung festgelegte Fünftagesfrist erst dann durchsetzbar ist, wenn die genannte Plattform an die Änderungen bei den Begünstigten der durch den Beihilfebeschluss der Regierung festgelegten sozialen Kaution angepasst worden ist.
Das Staatssekretariat für Energie wird die relevanten Vermarkter über die Wirksamkeit der Anpassung der IT-Plattform informieren.
