Unternehmern und Freiberuflern wird unterstellt, dass sie Wert auf repräsentative Geschäftsfahrzeuge legen. Da es sich dabei, betrachtet man die internen Statistiken der Finanzbehörden, nicht nur um ein Vorurteil handelt, sah sich erneut ein Finanzamt dazu veranlasst, vom Gericht die Angemessenheit von Firmenwagen prüfen zu lassen. Das Finanzgericht Nürnberg stellte daraufhin einen Kriterienkatalog auf, der auch für Unternehmer als richtungsweisend für die Anschaffung des nächsten Kfz geltend kann.
Als Grundsatz gilt demnach, dass ein Fahrzeug, das hohe betriebliche Kosten verursacht, einer genauen Prüfung unterzogen werden sollte. Zwar ist die Freiheit der Entscheidung unantastbar, wie viele und welche Dienstwagen angeschafft und unterhalten werden, doch sollen diese als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, muss ein Unternehmer glaubhaft und überzeugend darlegen können, dass überwiegend geschäftliche Gründe zum Erwerb des PKW geführt haben. Im Einzelfall ist die Angemessenheit an folgenden Parametern zu beurteilen:
- Größe des Unternehmens, Umsatz und Gewinn
- Umfang und Häufigkeit der Privatnutzung
- Sonderausstattung und -zubehör
- Häufigkeit des Fahrzeugwechsels
- Bedeutung des Kfz für den Geschäftserfolg
- Üblichkeit von Marke, Modell und Ausstattung im Branchen- und Unternehmensvergleich
(Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 7.1.2012)