Die Vorschrift des § 15 I 2 ARB (z. B. Muster- ARB 2000)

Üblicherweise besteht im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags nicht nur Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, sondern- je nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen- für weitere mitversicherte Personen, wie z. B. den ehelichen Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers.

Für diese mitversicherten Personen gelten gem. § 15 II ARB grundsätzlich die gleichen Bestimmungen, wie für den Versicherungsnehmer, es sei denn, der Versicherungsnehmer widerspricht.

Was kaum ein Versicherungsnehmer weiß: auch Personen, die eigentlich nicht mitversichert sind, können in bestimmten Fällen dem Versicherungsschutz unterfallen. Dies gem. § 15 I 2 ARB (z.B. Muster- ARB 2000) dann, wenn es um Ansprüche geht, die natürlichen Personen aufgrund einer Verletzung oder der Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.

In der Praxis wirkt sich diese Vorschrift insbesondere auch im Arzthaftungsrecht aus. Stirbt etwa der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung in Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers, so können beispielsweise dessen Erben gem. § 844 BGB u. U. die Beerdigungskosten vom Schädiger ersetzt verlangen. Die Rechtsschutzversicherung muss für diesen Rechtsschutzfall dann Deckung gewähren, auch wenn die Erben nicht mitversichert sind. Entsprechendes gilt auch für die Geltendmachung von Schockschäden naher Angehöriger.

Last updated by Julia Unsin at 9. August 2012.


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