Die Strafbarkeit des Spielens von Onlineglücksspielen

Mit Urteil vom 26. September 2014 (Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13) hat das Amtsgericht München den Teilnehmer an einem Black Jack Spiel im Internet zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt und den Verfall des Gewinns angeordnet.

Zum Sachverhalt

Im Jahr 2011 spielte der Angeklagte bei einem Internetanbieter mit Sitz in Gibraltar Black Jack. Der Anbieter verfügte über keine behördliche Erlaubnis zur Veranstaltung des Glücksspiels in Deutschland. Durch den Finanzdienstleister des Glücksspielanbieters wurden dem Angeklagten mit fünf Zahlungen insgesamt 201.500,00 Euro überwiesen. Der Angeklagte selbst überwies insgesamt 120.930,00 Euro an den Internetanbieter.

Strafbarkeit nach § 285 StGB

Gemäß § 285 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284 StGB) beteiligt.

Aus § 284 Abs. 1 StGB ergibt sich, dass das Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet werden muss.

Glücksspiel im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB ist ein nach vorbestimmten Regeln verlaufendes Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ganz oder überwiegend vom Zufall abhängen und in dessen Rahmen zum Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird (Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 284 Rn. 4).

Bei Black Jack handelt es sich um Glücksspiel in diesem Sinne (vgl. AG München, Urteil v. 26.09.2014, Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13).

Mit einer Veranstaltung im Internet wird dieses „ einem nicht geschlossenen Personenkreis zugänglich gemacht [...], so dass auch das Merkmal der ‚Öffentlichkeit' erfüllt ist " (AG München, Urteil v. 26.09.2014, Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13; vgl. zur Definition der Öffentlichkeit auch Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 284 Rn. 22).

Vorsatz aufgrund der Nutzungsbedingungen & Google-Suchergebnissen

Gemäß § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Vorsatz ist dabei das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung (Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 15 Rn. 3).

Das Amtsgericht München begründet den Vorsatz mit den Nutzungsbedingungen des Glücksspielanbieters und einer „ einfachste[n] Recherche " (AG München, Urteil v. 26.09.2014, Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13):

Auf Seite 3 und 7 [Anm. des Verfassers: der Nutzungsbedingungen] sei davon die Rede, das Internetglücksspiele in einigen Ländern unter Umständen verboten sind und die Services ausschließlich für Benutzer bestimmt sind, denen das Glücksspiel im Internet nicht durch die für sie geltenden Gesetze verboten ist. So werde der Nutzer aufgefordert, die für sich geltenden Gesetze zu überprüfen. [...] So ist gerichtsbekannt, dass allein unter der Überschrift Glücksspiel im Internet unter der Suchmaschine "Google" sich die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Glücksspielen im Internet beschäftigen, wobei jeweils erwähnt wird, dass zumindestens unter förmlicher Betrachtung die Teilnahme an Internetcasinos mit Glücksspielen strafbar ist ", AG München, Urteil v. 26.09.2014, Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13.

Keine andere Bewertung durch Werbung für Sportwetten

Sofern der Angeklagte darauf verweist, dass sowohl der FC Bayern als auch Boris Becker und andere Prominente Werbung für Glücksspiel machten und er deshalb von dessen Legalität ausging, sei dies nach Ansicht des Amtsgerichts München unerheblich, da sich diese auf sog. Sportwetten beziehe, für die nach Aufhebung des Sportwettenmonopols durch den Europäischen Gerichtshof eine Ausnahme gelte:

Soweit der Angeklagte und sein Verteidiger sich in der Hauptverhandlung darauf beriefen, dass Boris Becker, der FC Bayern und weitere Prominente richtiggehend Werbung für Glücksspiel im Internet betreiben, so ist dies im Endeffekt unbehelflich, da es sich dabei ausschließlich um sogenannten Sportwetten handelt und auch einem juristischen Laie der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glücksspiel wie Poker oder Black Jack bekannt ist ", AG München, Urteil v. 26.09.2014, Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13.

Verfall als Nebenfolge

Als Nebenfolge hat das Gericht den Verfall in Höhe von 63.490,00 Euro gemäß § 73 StGB angeordnet, da diese aus der unerlaubten Beteiligung an Glücksspielen herrührten. Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB dessen Verfall an.


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