Das Ministerium für Industrie, Handel und Tourismus hat auf Anfrage des Textilhandelsverbandes Acotex klargestellt, dass die Menschenansammlungen und nicht die Möglichkeit des Verkaufs und der Verkaufsförderung in physischen Einrichtungen verboten sind.
Auf diese Weise hat die von Reyes Maroto geleitete Abteilung den Inhalt des am Dienstag (12.05.2020) im BOE vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Erlasses klargestellt, der besagt, dass "Einrichtungen keine Werbung machen oder kommerzielle Aktionen durchführen dürfen, die zu Menschenmassen führen können, sowohl innerhalb der kommerziellen Einrichtung als auch in ihrer Umgebung ".
Nun hat das Handelsministerium in der an Acotex gesendeten Mitteilung präzisiert, dass "diese Regel in dem Sinne ausgelegt werden muss, dass die Menschenansammlungen und nicht die Möglichkeit, Rabatte und Werbeaktionen in physischen Einrichtungen durchzuführen, verboten sind".
In ihrer Antwort weist die Abteilung von Reyes Maroto darauf hin, dass es sich um eine erste Interpretation der zweiten Zusatzbestimmung des Erlasses handelt und dass dem Gesundheitsministerium eine Konsultation zu dieser Frage übermittelt wurde.
Nach Ansicht des Handels ist es jedoch "nicht notwendig, das, was in der vorgenannten zweiten Zusatzbestimmung festgelegt ist, in dem Sinne auszulegen, dass der Verkauf oder die Verkaufsförderung selbst eingeschränkt und daher verboten ist, da dies eine Änderung des Gesetzes zur Regelung des Einzelhandels erfordern würde und dies nicht geschehen ist, sondern es sich vielmehr um eine Maßnahme handelt, die darauf abzielt, mögliche durch kommerzielle Aktionen verursachte Ballungen zu vermeiden".
Nach Angaben des Handels ist es möglich, den Verkauf und die Verkaufsförderung in den physischen Einrichtungen durchzuführen, solange diese in der Lage sind, alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um Menschenansammlungen als Folge dieser Verkäufe oder Verkaufsförderungen zu vermeiden.
Innerhalb der Einrichtungen und Geschäftsräume müssen auf jeden Fall die in der Gesundheitsverordnung festgelegten Maßnahmen eingehalten werden, deren Artikel 10 die Wiedereröffnung von Geschäftsräumen durch eine Kapazitätsanforderung sowie die Sicherheitsabstände, die zwischen dem Verkäufer und den Kunden oder zwischen den Kunden selbst vorgesehen sind, regelt.
Abschließend stellt Commerce in seiner Mitteilung an Acotex fest, dass kommerzielle Einrichtungen jede Art von kommerzieller Aktion durchführen dürfen, solange sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine Überfüllung zu vermeiden.
"Wenn die Verantwortlichen einer Handelsniederlassung der Meinung sind, dass aufgrund der Art der Handelsaktion, der Art der angebotenen Produkte, der Art und Weise, wie die Verkäufe oder Verkaufsförderungen bei anderen Gelegenheiten durchgeführt wurden, des Mangels an Mitteln zur Kontrolle möglicher Menschenansammlungen, des Standorts der Niederlassung oder ihrer Verteilung im Innern wahrscheinlich solche Menschenansammlungen entstehen werden, können sie die Handelsaktionen, die zu ihnen führen könnten, nicht durchführen", erklärt die von Reyes Maroto geleitete Abteilung.