Die Nichteinhaltung des Alarmzustands wird sanktioniert, wie in Artikel 20 des Entwurfs eines königlichen Erlasses festgelegt, der am Samstag (14.03.2020) im Ministerrat diskutiert wurde.
Der Text präzisiert nicht, welche Art von Sanktionen verhängt werden können, sondern verweist auf den Gesetzestext, der festlegt, dass eine Behörde, wenn sie gegen die Vorschriften verstößt, einen Teil ihrer Befugnisse verlieren kann, die von der zuständigen Behörde übernommen würden.
Artikel 20 des königlichen Erlasses, der den Alarmzustand erklärt, besagt über die Sanktionsregelung Folgendes: "Die Nichteinhaltung oder der Widerstand gegen die Anweisungen der zuständigen Behörden im Alarmzustand wird gemäß dem Gesetz unter den in Artikel 10 des Organgesetzes 4/1981 vom 5. Juni 1981 festgelegten Bedingungen sanktioniert".
In diesem Artikel heißt es auch, dass die Behörden, wenn der Ungehorsam von Beamten begangen wird, diese unverzüglich von ihren Pflichten suspendieren können und der Dienstvorgesetzte für die Zwecke des entsprechenden Disziplinarverfahrens zu benachrichtigen ist. Es wäre dann jedoch Sache des Richters, die Schuld festzustellen.
Und wenn die Nichteinhaltung den Behörden entspricht, können deren Befugnisse, die für die Einhaltung der vereinbarten Maßnahmen erforderlich waren, durch die Gültigkeit der Alarmmeldung von der zuständigen Behörde übernommen werden.
Die Sanktionen nach dem Gesetz über den Alarm-, Ausnahme- und Belagerungszustand werden auch dann beibehalten, wenn die Erklärung des Alarmzustands beendet wird.
Das heißt, dass nach Beendigung des Alarmzustandes die Wirksamkeit der den zuständigen Behörden entsprechenden Sanktions- und Vorbeugungsbefugnisse sowie alle auf dieser Grundlage getroffenen spezifischen Maßnahmen, mit Ausnahme derer, die in festen Sanktionen bestehen, erlöschen.