die neue Arbeitsstättenverordnung kommt 2015

Die Bundesregierung möchte die Arbeitsstättenverordnung novellieren.

Dabei soll die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Artikel 1 und die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) in Artike

Dabei soll die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Artikel 1 und die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) in Artikel 2 geändert werden.
Weiter sollen die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) in die ArbStättV übernommen werden.

Die Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) soll der Verbesserung der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten dienen.

Mittlerweile gibt es bereits an den Vorhaben erhebliche Kritik aus der Wirtschaft, da Arbeitgeber befürchten, dass die neuen Änderungen erheblich zu mehr bürokratischen Aufwand führen werden.

Das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Sicherheit) führt als Begründung für die Änderungen aus:

“Seit einigen Jahren erhält das BMAS immer wieder Anfragen aus der Praxis, wie bestimmte Anforderungen der ArbStättV zu erfüllen sind. Diese Rechtsunsicherheit weist auf unbestimmte Vorgaben in der Verordnung hin. So bestehen in der Praxis z. B. Probleme, die Regelung umzusetzen, nach der Arbeitsstätten „möglichst ausreichend Tageslicht“ erhalten müssen. Auch ist nicht immer klar, worin der Unterschied zwischen einem Büroarbeitsplatz und einem Bildschirmarbeitsplatz besteht oder was unter einem Telearbeitsplatz zu verstehen ist. Darüber hinaus werden in der Praxis einzelne Vorschriften aufgrund ihrer Unbestimmtheit und der daraus folgenden weiten Auslegbarkeit unterschiedlich umgesetzt. Dieser Mangel wurde auch von den Aufsichtsbehörden kritisiert. Änderungsbedarf besteht zudem aufgrund neuer Erkenntnisse hinsichtlich einzelner Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.”

Was nun ist geplant?

Telearbeitsplätze werden wieder in das Regelwerk aufgenommen. Der Arbeitgeber  muss nun auch bei ausgelagtern Telearbeitsplätzen (Home-Office /privater Bereich) sicher stellen, dass diese für derartige Arbeiten geeignet sind (Gefährdungsbeurteilung). Dies war vorher nicht notwendig. Dies heißt, dass der Arbeitgeber Home-Office Arbeitsplatz besichtigen und auf Geeignetheit zu überprüfen hat und ggfs. dies auch in der Zukunft überprüfen muss.

Gerade bei Telearbeitsplätzen muss der Arbeitgeber sicher stellen, dass die psychischen Belastungen durch das technischer Gerät (meist Computer nebst Bildschirm) so gering wie möglich sind. Dazu gehört es sicherzustellen, dass negative Faktoren, wie Lärm, schlechte Belüftung und Beleuchtung, unzureichende Softwaregestaltung, räumliche Enge, so gering, wie möglich gehalten werden.

RA A. Martin

 



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