Es gibt gerade bei Versicherungen viele Fallstricke, die man oftmals erst erkennt, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist. Auch bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung kann eine kleine Falle sehr teuer werden und im schlimmsten Fall existenzbedrohend sein.
In diesem Artikel möchten wir einen Fall behandeln, bei dem sicher viele der Meinung sind, das würde ihre vorhandene Versicherung abdecken. Aber bei vielen würde hierbei im Schadensfall die böse Überraschung kommen.
Der Schadensfall
Sie befinden sich bei Frau Müller, die eine komplette Absicherung für Alter und Tod von ihnen möchte. Alle Daten und der Ist-Zustand werden penibel und korrekt aufgenommen. Schlußendlich empfehlen sie ihr diverse Produkte, von denen sie überzeugt sind, das sie genau das Richtige für Frau Müller sind. Sie stellen ihr dabei den Gewinn aus der Angebotsberechnung in Aussicht.
Leider stellt sich im Nachhinein heraus, das die Altersvorsorge die Renditeerwartungen nicht erfüllt hat. Nun möchte Frau Müller die Differenz aus der in Aussicht gestellten Summe und der tatsächlichen Rendite von ihnen erstattet haben. Da sie aus eigener Überzeugung gehandelt haben und unwissentlich ein vielleicht ungeeignetes Produkt empfohlen haben, sollte ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung den entstandenen Schaden ersetzen?
Dies ist aber üblicherweise nicht der Fall! Nicht eingetroffene Renditen und Gewinne begründen keinen Haftpflichtanspruch aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und sind daher nicht mitversichert.
Sollte es nun zu einer Gerichtsverhandlung kommen und der Richter zu ihren Ungunsten entscheiden, müssten sie diesen Betrag aus eigener Tasche bezahlen. Bei einem langjährigen Vertrag kann das eine sehr hohe Summe sein und ihre finanzielle Existenz bedrohen.
Für einen solchen Fall sollte man seine vorhandene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung noch einmal genauer unter die Lupe nehmen und ggf. einen Wechsel in Betracht ziehen.
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