Die GRÜNEN wollen die Minijobs abschaffen…

Von Fritze

Die GRÜNEN möchten den Minijobs an den Kragen, sie sollen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt werden. Angeblich zum Schutz der Arbeitnehmer, doch wie soll dieser Schutz denn aussehen? Im Minijob darf maximal ein Gehalt von 450 Euro pro Monat (5.400 Euro pro Jahr) erzielt werden, dass für den Arbeitnehmer nicht steuerfrei ist. Entweder pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Heißt, dass der Arbeitnehmer Steuern zahlen muss, bei der Pauschalbesteuerung sind es 2 Prozent. Somit verbleiben 441 Euro monatlich Netto dem Arbeitnehmer. Wären hierbei noch Sozialabgaben zu leisten, wäre der Abzug noch höher und die Geldbörse noch dünner. Was nützt bei so einem geringen Einkommen eine Zahlung in die Rentenversicherung? Garnichts, denn die spätere Rente schafft es nie über das Sozialhilfeniveau, selbst nach 45 Jahren im Minijob. Freiwillig kann jedoch jeder Minijobber monatlich 3,6 Prozent von 450 Euro monatlich in die Rentenkasse einzahlen.

Außerdem sind Minijobs nur für die Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, nicht für die Arbeitgeber. Ein Arbeitgeber zahlt ca. 31 Prozent Sozialversicherungsabgaben, ca. 140 Euro monatlich. Somit zahlt der Arbeitgeber insgesamt ca. 590 Euro monatlich, wovon der Arbeitnehmer 450 Euro erhält und nach Abzug der Pauschalsteuer nur 441 Euro.

Das Perfide dabei ist, dass der Arbeitnehmer nicht über die gesetzliche Krankenkasse, für die der Arbeitgeber bezahlt, versichert ist und anderweitig versichert sein muss. Auch bei als Minijobbern beschäftigten Rentnern muss der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zahlen, obwohl die Rentner schon längst Renten beziehen und die Rente durch den Minijob nicht höher wird. Der Arbeitgeber zahlt lediglich an dem Staat, nicht für seine beschäftigten Minijobber, die bekommen keine Sozialleistungen.

Nach dem Prinzip, das nun die GRÜNEN wollen, zahlen nicht nur die Arbeitgeber Sozialleistungen, sondern auch die Arbeitnehmer. Im Endeffekt wird lediglich dem Staat mehr Geld zugefügt, die maroden Sozialkassen aufgebessert und das Nettogehalt des Minijobbers weiter gekürzt.

Minijob oder 450 Euro Job Info (geringfügige Beschäftigung)

Eine geringfügige Beschäftigung ist ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem das Arbeitsentgelt eine bestimmte Grenze nicht überschreitet oder das nur kurz andauert. Daraus ergeben sich je nach nationalem Recht verschiedene sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten. In Deutschland spricht man auch von einem Minijob oder einem 450-Euro-Job.

Eine geringfügige Beschäftigung ist eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, in dem das regelmäßige Arbeitsentgelt einen gesetzlich definierten Höchstbetrag nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder das nur von kurzer Dauer ist (kurzfristige Beschäftigung).

Geringfügig Beschäftigte sind nach deutschem Recht in dieser Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Von der Rentenversicherungspflicht können sie sich befreien lassen. Der Arbeitgeber trägt einen pauschalen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung. Daraus folgt aber kein Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer. Nach § 40a Einkommensteuergesetz ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer möglich.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

In Deutschland liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze von 450 € (bis 2012: 400 €) nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Hat eine Person zwei oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse und beträgt das Entgelt hieraus insgesamt mehr als die Entgeltgrenze, so ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig. Übt sie neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung aus, so werden diese nicht zusammengerechnet mit der Folge, dass diese Zweitbeschäftigung lediglich den pauschalen Abgaben unterliegt. Jede weitere geringfügige Beschäftigung führt jedoch zur Versicherungspflicht.

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Entgeltbestandteile, die für Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG). Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.

Um das regelmäßige Arbeitsentgelt zu ermitteln, wird zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung in einer vorausschauenden Betrachtung das Arbeitsentgelt eines Zeitjahres unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zugrunde gelegt, oder, wenn das Beschäftigungsverhältnis kürzer ist, dessen Dauer. Das monatliche Entgelt für diesen Zeitraum darf im Durchschnitt die Entgeltgrenze von 450 € pro Monat nicht überschreiten. Bei ganzjähriger Beschäftigung sind dies maximal 5.400 € im Jahr. Die Einhaltung der Entgeltgrenze ist bei jeder Veränderung in den Verhältnissen, die von Dauer ist, zu prüfen. Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt bei erneuter Prüfung die Entgeltgrenze, so tritt vom Zeitpunkt des Überschreitens an Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein. Dies gilt auch immer dann, wenn die Entgeltgrenze durch Aufnahme einer weiteren geringfügigen Beschäftigung überschritten wird. Zeiten der Vergangenheit bleiben versicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 SGB IV).

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt vor, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Art (z. B. saisonale Arbeit) oder vertraglich innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 liegt nach § 115 SGB IV die Höchstgrenze bei drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen.

Die Monatsgrenze ist maßgeblich, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 50 bzw. 70 Arbeitstagen abzustellen.

Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, also für den Betroffenen nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, und ihr Arbeitsentgelt 450 € im Monat übersteigt. Keine Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird.

Berufsmäßig ist eine kurzfristige Beschäftigung

von Arbeitslosengeld-Empfängern bzw. Arbeitssuchend
von ALG II-Empfängern (Hartz-IV-Empfänger)
neben der Elternzeit
neben unbezahltem Urlaub
Zwischen Schule und Ausbildung
Zwischen Ausbildung und Studium
Zwischen Studium und Arbeit
Bereits mehr als 70 Tage im aktuellen Jahr als kurzfristig Beschäftigter gearbeitet.

Nicht Berufsmäßig ist eine kurzfristige Beschäftigung

von Arbeitnehmern, die zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben
von Personen, die nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind
von Schülern, Studenten und Auszubildenden
zusätzlich zu anderen Minijobs
Vollzeit/ Halbzeit Arbeitnehmer
Hausfrauen/ Hausmänner
von (ehemaligen) Schülern in der Zeit zwischen dem Schulabschluss und der Aufnahme eines Studiums
neben einer selbstständigen Tätigkeit.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch hat der Arbeitgeber die Umlagen U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage abzuführen. Das Arbeitsentgelt ist zu versteuern, entweder pauschal oder entsprechend den Angaben auf der Lohnsteuerkarte.

Bei der Beurteilung, ob Sozialabgabenfreiheit besteht, werden alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres zusammengezählt. Wird innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung beschlossen, eine der zeitlichen Grenzen in Zukunft zu überschreiten, wird diese Beschäftigung sozialabgabenpflichtig nicht erst ab dem Überschreiten des Zeitlimits, sondern ab dem Beschluss. Wird also nach 40 geleisteten Arbeitstagen die 50-Tage-Befristung aufgehoben, so tritt ab dem 41. Tag Sozialversicherungspflicht ein. Eine Verrechnung mit einer unter Umständen gleichzeitig ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung findet nicht statt.

Bei der kurzfristigen Beschäftigung ist das Einkommenslimit nicht wie bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung gegeben. Ein kurzfristig Beschäftigter darf über die 450 € im Monat verdienen, solange die 3 Monate- bzw. 70 Tage-Regelung nicht überschritten wird.

Gesetzliche Sozialversicherung

Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert, aber versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung, das heißt, sie sind aufgrund ihrer Beschäftigung weder kranken- noch arbeitslosenversichert. Außerdem sind sie nicht pflegeversicherungspflichtig.

In der Variante der geringfügig entlohnten Beschäftigung („450-Euro-Job“) ist das geringfügige Beschäftigungsverhältnis nach der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage rentenversicherungspflichtig, jedoch hat der Beschäftigte die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Geringfügige Beschäftigungen als kurzfristige Beschäftigungen sind nicht rentenversicherungspflichtig.

Der Arbeitgeber trägt den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, sowie pauschale Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Trotzdem ist der Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigter nicht krankenversichert, so dass er sich selbst um einen Krankenversicherungsschutz kümmern muss. Die Einkommensgrenze, bis zu der eine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, liegt wie die Entgeltgrenze für die geringfügige Beschäftigung bei monatlich 450,00 €. Der Minijobber kann deshalb – sofern er nicht über weiteres relevantes Einkommen verfügt – familienversichert sein.

Die Arbeitgeber müssen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (wie andere Beschäftigungsverhältnisse) der Sozialversicherung melden. Zuständig ist die Minijob-Zentrale, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angesiedelt ist. Daneben müssen Beschäftigte bei der Unfallversicherung gemeldet werden.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Für Minijobber gelten die gleichen Regelungen wie für „normale“ Arbeitsverhältnisse; sie gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte und haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Feiertagsvergütung. Und auch im Kündigungsschutz macht das Gesetz für eine geringfügige Beschäftigung keinen Unterschied. Das Bundesurlaubsgesetz ist für geringfügige Beschäftigungen anwendbar und regelt den Urlaubsanspruch. Nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes genießen auch Frauen in Minijobs Mutterschutz. Private Arbeitgeber sollten beachten, dass für Schäden, die durch den Minijobber bei seiner Tätigkeit im Privathaushalt entstehen, die Haushaltshilfe unter Umständen nicht oder nur eingeschränkt haftbar gemacht werden kann. Denn wie bei allen anderen Beschäftigungsverhältnissen gelten die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts schließen die steuergesetzlichen Regelungen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer nicht aus.

Mindestlohn

In Deutschland ist bei allen Minijobs zu beachten, dass auch dafür die Vorschriften für den Mindestlohn gelten.

Verlängerung der Arbeitszeit

Der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer hat nach § 9 TzBfG das Recht, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt zu werden, es sei denn, dass betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Steuerrecht

Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist nicht steuerfrei. Die Besteuerung erfolgt entweder pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Pauschalsteuer

Seit April 2003 kann der Arbeitgeber bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder bei einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern mit einem Pauschalsteuersatz erheben. In diesem Fall wird das Arbeitsentgelt beim Arbeitnehmer steuerlich nicht mehr erfasst. Die Einkünfte aus dem Minijob unterliegen dann auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Pauschalsteuer-Satz beträgt 2 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2 EStG), wenn 5 % bzw. 15 % Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI („versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigte“) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI („versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte“) entrichtet werden, andernfalls 20 % (§ 40a Abs. 2a EStG).

Für eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung kann der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 EStG ebenfalls auf die individuelle Lohnsteuererhebung verzichten und die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben. Voraussetzung sind eine Beschäftigungsdauer von nicht mehr als 18 aufeinanderfolgenden Tagen, ein Lohn von durchschnittlich maximal 62 Euro pro Tag und durchschnittlich maximal 12 Euro pro Stunde.

Lohnsteuer nach individuellen Besteuerungsmerkmalen

Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig sind, kann der Lohnsteuerabzug auch nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen vorgenommen werden. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer; der Arbeitnehmer kann Werbungskosten abziehen, wodurch sich die Bedingungen für die beitragsfreie Familienmitversicherung oder auch den Bezug von Wohngeld ändern können. Die letztendliche Steuerlast hängt dann von der Höhe der sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte und bei Verheirateten auch von der Höhe der Einkünfte des Ehepartners ab.

Urlaub

Das Bundesurlaubsgesetz gesteht jedem Arbeitnehmer in Deutschland mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr zu. Sehen Arbeitsverträge einen längeren Urlaubsanspruch vor, gilt auch dieser entsprechend für den Minijobber. Einen Anspruch auf 24 Werktage im Jahr haben Beschäftigte, die an sechs Tagen in der Woche arbeiten. Gewöhnlich gilt aber beispielsweise für die meisten Minijobs, dass diese nicht an 6 Tagen in der Woche ausgeübt werden. Daher wird der jährliche Urlaubsanspruch abhängig von den Arbeitstagen pro Woche anteilig berechnet. Hierbei ist egal, wie viele Stunden der Mitarbeiter an den einzelnen Tagen arbeitet.
Faustformel:
Eigene Arbeitstage pro Woche x 24 (gesetzliche Urlaubstage) : 6 = Anzahl Urlaubstage

Rentenversicherung

Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung beträgt 15 Prozent bei gewerblichen Minijobs.
Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung beträgt 3,6 Prozent bei gewerblichen Minijobs. Der Arbeitnehmer kann sich von den Rentenbeitragszahlungen entbinden lassen, der Arbeitgeber nicht.