Die Grundsätze des Strafrechts

Die Grundsätze des Strafrechts im Überblick:
  1. Nulla poena sine lege scripta (kein Gewohnheitsrecht)
  2. Nulla poena sine lege stricta (Analogieverbot)
  3. Nulla poena sine lege certa (Bestimmtheitsgrundsatz)
  4. Nulla poena sine lege praevia (Rückwirkungsverbot)
Die Grundsätze des Strafrechts im Detail:

Neben den Grundsätzen, solltest Du dir noch die Garantie des Strafgesetzbuches anschauen. Diese findest Du in Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB und Art. 7 EMRK. Dort steht folgendes:

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Das bedeutet, dass ohne ein Strafgesetz, ein strafbares Handeln nicht gegeben ist und somit auch keine Strafe folgen kann. Aus diesem Prinzip werden die oben aufgelisteten Grundsätze abgeleitet. Diese schauen wir uns nun etwas genauer an.

1) Nulla poena sine lege scripta (kein Gewohnheitsrecht)

Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht und entsteht durch eine allgemeine Rechtsüberzeugung. Mit dem Grundsatz “nulla poena sine lege scripta” darf nicht gestraft werden, ohne geschriebenes Gesetz1. Es müssen somit alle Straftaten auch explizit im Gesetz stehen. Dieses Prinzip gilt nur zu Lasten des Täters, wobei Gewohnheitsrecht zu Gunsten des Täters keinen Verstoß darstellt.

Die rechtfertigende Pflichtenkollision und der übergesetzliche entschuldigende Notstand kommen aus dem Gewohnheitsrecht.

2) Nulla poena sine lege stricta (Analogieverbot)

Analogieverbot, eines Justizgrundrechte, beschreibt eine strafwürdige Handlung, die Ähnlichkeiten zu einem Straftatbestand hat. Ähnlichkeiten reichen allerdings nicht für ein strafbares Verhalten aus. Selbst wenn es offensichtlich ist, dass eine Strafbarkeitslücke besteht, gilt dieses Analogieverbot weiterhin. Wie oben auch (nur) zu Lasten des Täters2. Zudem ist die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen nicht von dem Analogieverbot betroffen. Auslegung ist ein Antonym zur Analogie.

3) Nulla poena sine lege certa (Bestimmtheitsgrundsatz)

Damit der Bürger weis, wie er sich (nicht) zu verhalten hat, muss im Strafgesetz genau geschrieben sein, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist. Dazu muss dieses Verhalten konkret beschrieben sein. Dies richtet sich nach dem sog. Bestimmtheitsgrundsatz.

Ein Beispiel aus der Rechtssprechung stellt der sog. “vergeistigte Gewaltbegriff” im Fall der Sitzblockaden dar. Dieser wurde wegen Unbestimmtheit vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig angesehen3.

4) Nulla poena sine lege praevia (Rückwirkungsverbot)

Das Rückwirkungsverbot bedeutet, dass eine Person nicht zu einem späteren Zeitpunkt, also nachdem ein Gesetz erlassen wurde, für eine vorher begangene Tat bestraft werden kann. Was also zum Zeitpunkt der Tat nicht strafbar war, kann daher auch nicht bestraft werden. Möglich ist eine Rückwirkung nur zu Gunsten des Täters4.


  1. BGHSt 33, 21, 23. ↩
  2. BGHSt 18, 136, 140. ↩
  3. BVerfGE 92, 1. ↩
  4. vlg. § 2 Abs. 3 StGB ↩

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