Ganz klar: Mit Flip-Flops oder offenen Sandalen darf man nicht Autofahren und rechts auf keinen Fall überholen. Die Frage, was im Straßenverkehr erlaubt oder verboten ist, erhitzt regelmäßig die Gemüter. Dabei haben sich im Laufe der Zeit viele Legenden entwickelt, die sich hartnäckig halten, jedoch nicht unbedingt wahr sind. Genau mit diesem Thema hat sich das Internetportal Auto.de beschäftigt und hat so einiges aufgeklärt.
Die gute Nachricht für alle Schuh- und Freiluftfetischisten: Gleichgültig, ob mit Flip-Flops, High-Heels oder barfuß – Autofahren geht mit jedem oder sogar ganz ohne Schuhwerk. Verbote in diese Richtung gibt es nicht, daher droht bei einer Verkehrskontrolle auch kein Bußgeld. Jedoch weisen die ARAG Experten darauf hin, dass sich der Autofahrer auch dünn-beschuht in der Lage sehen sollte, dem Straßenverkehr angemessen reagieren zu können. Geschieht nämlich ein Unfall, der womöglich auf das Schuhwerk zurückzuführen ist, muss der Frischluftfreund unter Umständen nicht nur eine Strafe wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht bezahlen (OLG Bamberg, Az.: 2 Ss OWI 577/06), sondern bekommt auch noch Probleme mit seiner Versicherung. Daher ist es ratsam, sich auch bei Flip-Flop-Wetter noch leichte, festere Schuhe zum Fahren ins Auto zu legen.
Das Rechtsfahrgebot besagt zwar, dass möglichst rechts gefahren wird, aber nicht, dass sobald auf einer mehrspurigen Straße rechts eine Lücke auftaucht, diese auch genutzt werden muss. Der mittlere Fahrstreifen einer Autobahn beispielsweise darf auch über längere Zeit befahren werden, wenn er nicht zum Überholen genutzt wird. Jedoch dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden, was zum Beispiel bei dauerhaftem Tempo 100-Fahren auf der linken Spur der Fall wäre. Bei einem solchen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot wären 80 Euro und sogar ein Punkt in Flensburg fällig.
Auch dies ist zumindest nicht ganz richtig. Zwar darf nicht aus Ärger über einen Links-, oder Mittelspurkriecher einfach rechts überholt werden, aber beispielsweise bei zähfließendem Verkehr auf der Autobahn spricht nichts dagegen. Allerdings muss die Geschwindigkeit ähnlich wie auf der linken Spur sein und der Autofahrer natürlich gut aufpassen.
Auch beim Freihalten einer Parklücke ist Vorsicht geboten, denn ein den Platz markierender Helfer ist kein Garant für das Anrecht auf die Lücke. Das Besetzen des Parkplatzes ist nicht erlaubt und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Ob man sich als Autofahrer in eine Lücke hineindrängen sollte, in der bereits ein Mensch wartet, ist fraglich. Hier kommen Gerichte auch zu verschiedenen Einschätzungen. Das Oberlandesgericht Naumburg unterstützte sogar einen Fahrer, der eine den Parkplatz freihaltende Frau am Knie touchierte. Durch die langsame Fahrweise habe für sie keine Gefahr bestanden (Az.: 2 Ss 54/97)
Ob an fremden oder am eigenen Wagen – der Zettel an der Windschutzscheibe ist in den meisten Fällen nicht ausreichend, um einem anderen Verkehrsteilnehmer etwas mitzuteilen. Wird unerlaubterweise im Halteverbot geparkt, kann dem Abgeschleppt-Werden vorgebeugt werden, indem sicherheitshalber nicht nur die Handynummer notiert, sondern auch der kurzzeitige Aufenthaltsort mit Datum und Uhrzeit angegeben wird. Zudem ist es ratsam, innerhalb weniger Minuten wieder am Auto zu sein. Zwar bietet diese Methode keinen gesetzlichen Schutz, jedoch die Möglichkeit, unter Umständen vor Gericht beweisen zu können, dass das Abschleppen unverhältnismäßig war.
Beschädigt ein Fahrer versehentlich ein anderes parkendes Auto, reicht ein hinterlassener Zettel auf gar keinen Fall. Hier heißt es: suchen oder warten. Wenn dies zu aufwendig ist, beziehungsweise zu lange dauert, muss die Polizei informiert werden, auch wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt. So kann der Vorwurf der Fahrerflucht gar nicht erst entstehen.