Die Geschäftsidee im Internet - hohes Risiko in Europa

Ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen versteigerte auf seiner Internetseite hauptsächlich elektronische Produkte und machte Werbung für diese Versteigerungen im Internet. Bei der Versteigerung lief für jedes Produkt eine Zeituhr rückwärts. Gebote waren nur vor Ablauf der Zeituhr durch den Einsatz eines Gebotspunktes möglich. Die Gebotspunkte mussten zuvor von den Teilnehmern der Versteigerung gekauft werden. Ein Gebotspunkt kostete, je nach der Anzahl der insgesamt erworbenen Gebotspunkte, zwischen 0,60 und 0,75 EUR. Durch den manuell oder automatisch möglichen Einsatz eines solchen Gebotspunktes erhöhte sich der Preis des angebotenen Produkts um 0,01 EUR. Zugleich verlängerte der Einsatz eines Gebotspunktes die Versteigerung um 20 Sekunden, so dass die anderen Teilnehmer der Auktion die Zeit erhielten, das bislang höchste Gebot noch einmal zu überbieten. Der Teilnehmer, der beim Ablauf der Auktion das letzte Gebot abgegeben hatte, gewann die Auktion und erwarb das Recht, den betreffenden Gegenstand zu dem letzten Gebotspreis zu erwerben. Eine Rückerstattung der Kosten für die erworbenen und eingesetzten Gebotspunkte erfolgte nicht.
Der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg bewertete dieses Geschäftsmodell mit Urteil vom 23. Mai 2013 zum Az. 6 S 88/13 als verbotenes Glücksspiel: Eine Countdown-Auktion im Internet, bei der mit der Abgabe eines zuvor entgeltlich erworbenen Gebotsrechts der Gebotspreis um 0,01 EUR erhöht und zugleich die Dauer der Auktion um eine bestimmte Restzeit (20 Sekunden) verlängert wird und derjenige Teilnehmer gewinnt, der beim Ablauf der Auktion das letzte Gebot abgegeben hat, sei Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV n.F.
Die ausländische Konzession für das Unternehmen aus Großbritannien reichte nicht. Eine Erlaubnis konnte nach dem Glücksspielstaatsvertrag auch wegen des Internetverbots des § 4 Abs. 4 GlüStV n.F. nicht erteilt werden. Hinsichtlich des Internetverbots für öffentliches Glücksspiel auf Grund des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, BVerwGE 140, 1), des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 93/10 -, MDR 2012, 111) und des erkennenden Senats (vgl. etwa: Beschluss des Senats vom 16.11.2011 - 6 S 1856/11 -) anerkannt, dass es mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot vereinbar ist, das bei Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu beachten ist.
Die angebliche Dienstleistungsfreiheit in Europa war für diese Geschäftsidee wertlos, ein deutsches Verbot dagegen zulässig und begründet. Eine Geschäftsidee im Internet aus Europa heraus realisieren zu wollen, stellt sich damit wieder einmal als ein hohes Risiko dar.

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