Die genehmigungspflichtige Ampelanlage

Die genehmigungspflichtige Ampelanlage

Die Ampelanlage auf der Nürburgring-Grand-Prix-Strecke ist baugenehmigungs-pflichtig. Von daher muss für sie ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. Die Bauherrin errichtete auf der Nürburgring-Grand-Prix-Strecke eine Ampelanlage, die aus einer Stahlrundrohrstütze mit einem Durchmesser von 0,61 m und einer Höhe von 7,90 m sowie einem Träger besteht. Dieser ragt über die Rennstrecke. Nachdem der Landkreis Ahrweiler zunächst einem Ingenieur auf dessen telefonische Anfrage mitgeteilt hatte, dass er die Ampelanlage als baugenehmigungsfrei einstufe, änderte er nach Vorlage der Konstruktionspläne und Statik seine Auffassung.

Demgegenüber blieb die Bauherrin bei ihrer Einschätzung, das Vorhaben sei genehmigungsfrei. Daraufhin erließ der Beklagte eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der er unter Androhung eines Zwangsgeldes von 1.500,– € die Vorlage prüfbarer Bauantrags¬unterlagen für die Ampelanlage verlangte. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Bauherrin hiergegen Klage, die erfolglos blieb. Die Forderung nach prüfbaren Baugenehmigungsunterlagen, so die Koblenzer Richter, sei gerechtfertigt. Es handele sich bei der Ampelanlage um keinen Mast, der nach der Landesbauordnung bis zu einer Höhe von 10 m genehmigungsfrei sei. Diese Anlage bestehe nämlich nicht nur aus der rund 8 m hohen Stahlstütze als senk¬rechtem Trägerbauteil, sondern zusätzlich aus einem hieran rechtswinklig ange¬brachten, über 13 m langen Ausleger, der das optische Erscheinungsbild der bau¬lichen Anlage maßgeblich mitpräge.

Gerade der über die Rennstrecke ragende hori¬zontale Träger der Ampel werfe statische und sicherheitstechnische Fragen auf, die einer präventiven Kontrolle in einem Baugenehmigungsverfahren bedürften. Von daher sei die Ampelanlage nach den Vorschriften der Landesbauordnung bauge¬nehmigungspflichtig. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen. (VG Koblenz, Urteil vom 8. Mai 2012, 1 K 1108/11.KO)



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