Radiomusik, die im Wartezimmer einer Arztpraxis im Hintergrund läuft, wird dabei nicht öffentlich vorgeführt und ist deshalb auch nicht bei der GEMA vergütungspflichtig.
Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Aktenzeichen: I ZR 14/14).
Das dürfte weitreichende Folgen in den meisten Wartezimmern haben – mit Musikberieselung erträgt man als Patient die Warterei doch gleich besser und selbst die Radiowerbung bekommt durch die zusätzlichen Hörer in den Arztpraxen eine größere Reichweite.