Die Familienpflegezeit – Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Von Jörg Müller @specialdad

Die Familienpflegezeit – Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Aus eigener Erfahrung weiß ich wie schwierig der Spagat ist wenn man einen pflegebedürftigen Angehörigen hat und selbst berufstätig ist. In manchen Situationen wünscht man sich eine Zeit in der man sich der häuslichen Pflege des Angehörigen widmen kann ohne dass der Arbeitsplatz gefährdet wird.

Als meine behinderte Tochter in ihrer „heißen Phase“ zu mir kam, musste ich improvisieren, jonglieren und mich regelrecht verbiegen um Pflege und Beruf unter einen Hut zu bekommen. Dies bedeutete eine massive Doppelbelastung, die eine Pflege meiner Tochter fast unmöglich machte.

Seit 01.01.2015 gibt es nun einen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit (Gilt nicht in Betrieben mit 25 oder weniger Beschäftigten).
Berufstätige haben nun einen Anspruch auf teilweise Freistellung, die auf bis zu 24 Monaten ausgedehnt werden kann.
Man kann sich nun häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen widmen und dazu im Rahmen der Pflege- bzw. der Familienpflegezeit eine Auszeit vom Beruf nehmen ohne um seinen Arbeitsplatz bangen zu müssen. Alle Informationen zur neuen Familienpflegezeit findet ihr auf wege-zur-pflege.de

Beschäftigte können zur Aufstockung des Arbeitsentgelts, während der Familienpflegezeit, eine Förderung durch ein zinsloses Darlehen erhalten.
Unternehmen werden zusätzlich entlastet da das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Abwicklung der Ansprüche auf ein zinsloses Darlehen übernimmt.

Weitere Vorteile für den Arbeitgeber ergeben sich aus den positiven Aspekten dieser „Auszeit“:

  • Immer mehr Unternehmer sind auf zufriedene, motivierte, qualifizierte und kompetente Mitarbeiter angewiesen.
  • Durch Inanspruchnahme der Familienpflegezeit eines Arbeitnehmers wird ein erfahrener und qualifizierter Mitarbeiter gebunden.
  • Die Motivation, die Zufriedenheit und vor allem die Loyalität gegenüber des Arbeitgebers steigen.
  • Das lang erarbeitete Know-How bleibt im Unternehmen erhalten und zu guter Letzt macht es einen Arbeitgeber interessanter wenn es um die Gewinnung neuer und qualifizierter Arbeitskräfte geht.

Wer ist ein „naher Angehöriger“?

• Ehegatten und Partner, auch einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
• Schwiegereltern, Eltern, und Großeltern
• Kinder, Enkel-, Adoptiv- oder Pflegekinder
• Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

Nahe Angehörige können bis zu zehn Tage von der Arbeit fern bleiben um in einer entsprechenden Situation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren bzw. eine pflegerische Versorgung sicher zu stellen.
In dieser Zeit kann Pflegeunterstützungsgeld, als Lohnersatzleitung, beantragt werden.

Finanzielle Absicherung

Wer weniger arbeitet, verdient auch weniger. Dies galt zumindest bis 01.01.2015. Seither gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) entsprechende Darlehen auf ein zinsloses Darlehen für die Pflege- bzw. Familienpflegezeit.

Weitere und ausführlichere Information findet ihr auf http://wege-zur-pflege.de

In Kooperation mit Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend