Die Fallgruppe der vollbeherrschbaren Risiken

Im Arzthaftungsrecht obliegt grundsätzlich dem Patienten die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, das Verschulden des behandelnden Arztes und für die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und den dadurch erlittenen Schäden.

Resultiert die primäre Schädigung jedoch aus einem Sachverhalt, dessen Gefahren von der Behandlungsseite ausgeschlossen werden können oder voll beherrschbar sind, besteht u. U. ausnahmsweise die Vermutung pflichtwidrigen Verhaltens, die dann vom behandelnden Arzt widerlegt werden muss.

Die Rechtsprechung hat diesbzgl. verschiedene Fallgruppen etabliert und in folgenden – beispielshaften- Konstellationen ein vollherrschbares Risiko im Grundsatz bejaht:

-   Lagerungsschäden

-   Lage eines Tubus

-   Funktionsfähigkeit eines Narkosegeräts

-   im Operationsgebiet belassener Fremdkörper

Last updated by Julia Unsin at 22. November 2012.


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