Die doppelte Haushaltsführung und der Beschäftigungsort

Erstellt am 15. Mai 2012 von Rechtkurzweilig

Zur Anerkennung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung muss eine Wohnung »am Beschäftigungsort« liegen. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte nun zu klären, welche Entfernung maßgeblich ist, um diese gesetzliche Vorgabe noch zu erfüllen (Az.: 11 K 4448/10 E; Revision zum BFH zugelassen). Das Ergebnis überrascht: Dies ist sogar dann noch der Fall, wenn sich die Zweitwohnung in einer Entfernung von 141 km zur Arbeitsstätte befindet – mit der Einschränkung, dass sich der wenn der Beschäftigungsort verkehrsgünstig erreichen können lassen muss. Im verhandelten Fall war eine günstige Zugverbindung für die Arbeitnehmerin ausschlaggebend. Das Gericht legte das Tatbestandsmerkmal „am Beschäftigungsort“ in seinem Urteil großzügig aus und begründete, dass sich die Wohnung lediglich so nah im Einzugsbereich der Arbeitsstätte befinden muss, dass ein tägliches Pendeln möglich ist. Auch das Einzugsgebiet definierten die Richter eher weit. Es beinhalte nicht nur die direkten Vororte einer Großstadt, sondern auch im Umland liegende Städte. Dabei komme es nicht auf die reine Entfernung in Kilometern an, sondern es müsse auch die steigende Mobilität in Ansatz gebracht werden. Der Zeitaufwand der Klägerin beträgt mit dem ICE eine Stunde – mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Auto wäre der innerstädtisch nicht geringer.